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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (146 Worte)

Sozialversicherung bei Aushilfen

Ab 01.07.2013 haben sich die Regelungen hinsichtlich des Ortes der Leistung bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer geändert.

Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) bestimmt sich zukünftig der Ort der Leistung nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat.

Dies gilt also auch für Arbeitnehmer. Und was interessanter ist: für Arbeitnehmer im Ausland, da die umsatzsteuerlichen Vorschriften des jeweiligen Auslandes nunmehr anzuwenden sind.

Zukünftig sollten Arbeitgeber somit verstärkt folgende Punkte abklären:
  • Sind Mitarbeiter beschäftigt, die ihren Wohnsitz im Ausland haben?
  • Werden Fahrzeuge diesen Mitarbeitern überlassen?
  • Werden diese Fahrzeuge bereits umsatzsteuerlich gewürdigt?
  • Höhe der Bemessungsgrundlage bei eventuell Besteuerung und Feststellung des entsprechenden Steuersatzes.
  • Entstehen eventuell Folgen in anderen Bereichen durch die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland?
Quelle: BMF-Schreiben vom 12.09.2013

Fragen, die wir vielleicht gemeinsam klären sollten. Melden Sie sich gern, wenn Sie hierzu Fragen haben.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 24. April 2024

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