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Sozialversicherung bei Aushilfen
Ab 01.07.2013 haben sich die Regelungen hinsichtlich des Ortes der Leistung bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer geändert.
Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) bestimmt sich zukünftig der Ort der Leistung nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat.
Dies gilt also auch für Arbeitnehmer. Und was interessanter ist: für Arbeitnehmer im Ausland, da die umsatzsteuerlichen Vorschriften des jeweiligen Auslandes nunmehr anzuwenden sind.
Zukünftig sollten Arbeitgeber somit verstärkt folgende Punkte abklären:- Sind Mitarbeiter beschäftigt, die ihren Wohnsitz im Ausland haben?
- Werden Fahrzeuge diesen Mitarbeitern überlassen?
- Werden diese Fahrzeuge bereits umsatzsteuerlich gewürdigt?
- Höhe der Bemessungsgrundlage bei eventuell Besteuerung und Feststellung des entsprechenden Steuersatzes.
- Entstehen eventuell Folgen in anderen Bereichen durch die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland?
Fragen, die wir vielleicht gemeinsam klären sollten. Melden Sie sich gern, wenn Sie hierzu Fragen haben.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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