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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (296 Worte)

Zwangsversteigerungsverfahren - Grunderwerbsteuer

Der BFH hatte sich erneut zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt) in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu äußern (BFH, 19.06.2013, II R 5/11).

In den Leitsätzen wurde folgende Meinung dargestellt:

  1. Bei dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG steuerpflichtigen Erwerb eines Grundstücks durch Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren gehört gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch der Betrag zur Bemessungsgrundlage, in dessen Höhe ein anderer als der Ersteher des Grundstücks aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG seine schuldrechtliche Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner verliert.
  2. Die Rechtsfolgen von § 114a Satz 1 ZVG treten auch ein, wenn der Inhaber der Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner zwar nicht Gläubiger, aber Treugeber der Grundschuld ist und ein von ihm abhängiges Unternehmen im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot unterhalb der 7/10-Grenze abgibt und daraufhin den Zuschlag erhält.
  3. Ein Steuerbescheid darf gemäß § 173 Abs. 1 AO zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht geändert werden, wenn das FA trotz Kenntnis der entscheidungserheblichen Tat-sachen schon zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre. Hierbei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FA die dem Sachverhalt entsprechen-de (zutreffende) Entscheidung getroffen hätte, es sei denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das FA bei Kenntnis der Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen hätte.

Der im Urteil zitierte § 114a ZVG besagt, dass wenn der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem bestimmten Gebot erteilt wurde, welches hinter 7/10 des Grundstückswertes zurückbleibt, der Ersteher trotzdem als aus dem Grundstück befriedigt gilt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der 7/10-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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