CPM Steuerberater News
BFH, 13.06.2018, XI R 2/16
Der BFH hat in einem Urteil (19.06.2013, II R 10/12) entschieden, dass es richtig sein kann, dass ein inländischer Erbe von Kapitalvermögen, welches in einem ausländischen Staat der Erbschaftsteuer unterlegen hat, auch im Inland erneut der Erbschaftsteuer unterworfen werden kann.
Dies ist dann der Fall, wenn zwischen Deutschland und dem entsprechenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) existiert.
Im geurteilten Fall kam es weder zur Anrechnung der gezahlten ausländischen Erbschaftsteuer noch zur Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit.
Dementsprechend waren die Leitsätze zu diesem Urteil formuliert:
- Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
- Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein.
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