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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (237 Worte)

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 EStG sind diese Aufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen, wenn sie beruflich veranlasst sind.

Entstehen diese Aufwendungen bereits schon bevor die damit verbundenen Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten Berücksichtigung finden. Hierfür muss ein hinreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen.

Dafür müssen die Aufwendungen in den Entstehungsjahren festgestellt werden. Es müssen Verlustfeststellungsbescheide erstellt werden.

Der BFH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie weit rückwirkend Verlustfeststellungen vorgenommen werden können; wann entsprechende Festsetzungsverjährungen eingetreten sind (BFH, 15.05.2013, IX R 5/11).

In den Leitsätzen hierzu wurde formuliert:
  1. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung ist kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO. Auch in der Kombination von Erklärungseinreichung und damit im Zusammenhang stehender Antragstellung (auf Durchführung einer Festsetzung oder Feststellung) kann kein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO gesehen werden.
  2. Ob und mit welcher Reichweite ein Antrag vorliegt, hat das FG im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Tatsacheninstanz zu ermitteln.
  3. Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist noch gesondert festgestellt werden, wenn das vorhandene Verlustpotential auch nach Berücksichtigung des sog. Soll-Verlustabzugs in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum nicht verbraucht und damit von Bedeutung i.S. von § 181 Abs. 5 AO ist.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 19. April 2024

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