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Antrag auf Stundung
Nach § 222 der Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur dann gestundet werden, wenn die Zahlung am Fälligkeitstag eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die allgemeine Härte, die in jeder Steuerzahlung zu sehen ist, stellt allein keinen ausreichenden Grund für eine Stundung dar.
Eine erhebliche Härte liegt nach Meinung der Finanzbehörde nur dann vor, wenn keine Möglichkeit bestand, sich rechtzeitig auf die Steuerzahlung vorzubereiten oder wenn kurz vor Fälligkeit der Steuerzahlung nicht vorhersehbare und auch nicht vertretbare Umstände eingetreten sind, die eine fristgerechte Zahlung unmöglich machen.
Eine erhebliche Härte liegt nicht vor, wenn eine Kreditaufnahme oder die Verwertung vorhandenen Vermögens zumutbar ist, um eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit zu überwinden.
Die o.g. Voraussetzungen muss der Steuerpflichtige nachweisen. Gleichzeitig ist darzulegen, dass alle Möglichkeiten zur Beschaffung der erforderlichen Mittel ausgeschöpft wurden. Dabei ist sowohl die Aufnahme eines Kredits wie die Verwertung ggf. vorhandenen Vermögens zumutbar.
Die Nachfrage bei der Hausbank über die Ausweitung des Kreditengagements ist nur eine Möglichkeit die notwendigen Mittel zu beschaffen. Es ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, dass er auch bei anderen Kreditinstituten um einen Kredit nachsucht, so die Meinung der Finanzbehörde.
Die Stundungswürdigkeit ist anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Danach sind zumindest die folgenden Unterlagen zu erbringen:- Eine Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben,
- Kontoauszüge sämtlicher Kreditinstitute der letzten 3 Monate,
- Bankbescheinigungen von anderen Kreditinstituten, aus denen hervorgeht, dass im Zeitpunkt der Antragstellung ein Kredit, unter Vorlage geeigneter Unterlagen, in Höhe der Steuerschulden beantragt wurde, diesem Kreditwunsch jedoch nicht entsprochen werden konnte,
- eine Aufstellung über die vorhandenen, verwertbaren Vermögensgegenstände und ggf. eine Begründung, warum diese nicht verwertet werden können.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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