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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (368 Worte)

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Wer einkommensteuerrechtlich als Kind gilt, wird in § 32 EStG geregelt.

Als Kind gilt demnach unter anderem auch jemand, der zwar volljährig ist, aber noch keine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (Absatz 4). Die Bedingung, dass die Einkünfte des Kindes maximal € 8.004 betragen dürfen, besteht ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr.

Dies gelte auch für verheiratete Kinder, da die Einkünfte und Bezüge ab 2012 keine Rolle für die Einstufung als Kind mehr spielen. Also auch nicht die Einkünfte des Ehepartners. Dies urteilte das Finanzgericht Köln (16.07.2013, 9 K 935/13).

In der Urteilsbegründung schrieben die Richter: "Für verheiratete Kinder sieht das Gesetz keinerlei besonderen Einschränkungen vor. Der Kindergeldanspruch setzt entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH keine „typische Unterhaltssituation“ mehr voraus. Nach diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal war ein Kindergeldanspruch nicht gegeben, wenn ein Kind verheiratet war und kein sog. Mangelfall vorlag (BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BStBl II 2008, 756) oder das Kind einer Vollzeitbeschäftigung nachging (BFH-Urteile vom 20. Juli 2006 III R 78/04, BFH/NV 2006, 2248 und III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249). Das Erfordernis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der „typischen Unterhaltssituation“ hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Dies gilt sowohl für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982; vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316; vom 22. Dezember 2011 III R 64/10, BFH/NV 2012, 927, III R 65/10, BFH/NV 2012, 929, III R 67/10, BFH/NV 2012, 930, III R 93/10, BFH/NV 2012, 932 und III R 66/10, BFH/NV 2012, 1301) als auch für die Fälle des verheirateten Kindes (BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, juris). Zur Begründung führt der BFH aus, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigungstatbestände sei. Die Frage, ob ein Kind typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist, sei nach der gesetzlichen Regelung erst im Rahmen der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.) zu prüfen."

Die Folge ist, dass den Eltern Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zusteht.

Aufgrund der neuen Rechtslage (Wegfall der Einkommensgrenze der Kinder ab 2012) ist gegen dieses Urteil Revision beim BFH zugelassen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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