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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (330 Worte)

Form eines Arbeitszeugnisses

Für Umsätze nach dem 29.06.2013 gelten an das Unionsrecht angepasst Regelungen hinsichtlich der Rechnungs- bzw. Gutschriftenerstellung.

§ 14 UStG regelt die allgemein gültigen Normen zur Rechnungslegung. Das jeweils anzuwendende Recht für die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen bzw. Gutschriften richtet sich nach dem Ort der Leistungserbringung, also nach dem Recht des jeweiligen Staates. Befindet sich demnach der Ort der Leistung im Inland, gilt inländisches Recht.

Der § 14 Abs. 7 UStG weicht von diesem Grundsatz nunmehr ab: Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Abs. 7) Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Beispiel: Führt ein deutscher Unternehmer eine Beratungsleistung Österreich aus, schuldet der Leistungsempfänger für die in Österreich ausgeführte Sonstige Leistung, deshalb in Österreich steuerbare Sonstige Leistung (§ 3a Abs. 2 S. 1 UStG) die Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 5 S. 1 UStG. Es gilt also für die Rechnung nicht österreichisches Umsatzsteuerrecht sondern deutsches. Der Leistende muss die deutsche Norm des Reverse-Charge-Verfahrens auf der Rechnung ausweisen "Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

Führt der österreichische Unternehmer eine Beratungsleistung in Deutschland (Inland) aus, gilt dieses Verfahren analog. Es gelten die Rechnungslegungsvorschriften nach österreichischem Recht.

Wie bzw. ob der Vorsteuerabzug erfolgt, wenn der österreichische Unternehmer keine ordnungsgemäße Rechnungen stellt, wird die Rechtsprechung klären. Hier sehe ich momentan ein Problem, da sich der inländische Unternehmer mit den Rechnungslegungsvorschriften eines jeden Mitgliedstaates auskennen müsste.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg 15.09.2013

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