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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (220 Worte)

BFH, 1.7.2014, IX R 31/13

  • Urteile
Der BFH hatte sich in einem Urteil (15.05.2013, VI R 44/11) zur Besteuerung des geldwerten Vorteils zu äußern, wenn zum betrieblichen Fahrzeug auch noch zusätzlich ein Fahrer gestellt wird und dieses Gesamtpaket auch privat genutzt werden kann.

Der Leitsatz zu diesem Urteil wurde wie folgt formuliert: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. Der Vorteil bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Dieser Nutzungsvorteil setzt sich aus verschiedenen Teilvorteilen zusammen. So beinhaltet der Gesamtvorteil zum einen die grundsätzliche private Nutzung. Diese ist durch die Fahrtenbuchmethode oder durch die 1%-Regelung zu besteuern; § 8 Abs. 2 S. 2 EStG.

Weiterhin ist die eventuelle private Nutzung des Pkw mit 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Monat zu besteuern; § 8 Abs. 2 S. 3 EStG.

Zusätzlich muss die Nutzung des Fahrers lohnbesteuert werden. Die Bemessungsgrundlage ist entsprechend der angefallenen Lohnkosten des Fahrers zu schätzen. In der Literatur und der allgemeinen Rechtsprechung wird als Vereinfachung ein 50%-iger Aufschlag auf den Wert der 0,03%-Methode diskutiert.

Zu Sicherstellung der richtigen Lohnberechnung und Ermittlung des geldwerten Vorteils übernehme ich ebenfalls gern Ihre Lohnbuchhaltung. Sprechen Sie mich hierzu an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
14.09.2013
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