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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (178 Worte)

Geschenke - Einkommensteuer -Übersicht

Der BFH hat in einem Urteil (11.07.2013, IV R 9/12) entschieden, dass bei rückwirkender Auflösung innerhalb der 3-Jahresfrist des für die Anschaffung von Anlagevermögen gebildeten Investitionsabzugsbetrages eine Verzinsung der nachträglich zu erhebenden Steuern durchzuführen ist. Diese Verzinsung erfolgt gemäß § 233a Abs. 2a Abgabenordnung (AO).

Die Leitsätze wurden wie folgt formuliert:

  1. Der Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investitionsfrist hat zur Folge, dass die Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist.
  2. Die aus diesem Grund festgesetzte Einkommensteuer war vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 nach § 233a Abs. 2a AO zu verzinsen.
Der § 233a Abs. 2a AO bestimmt, dass soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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