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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (458 Worte)

Sponsoringaufwendungen - BFH, 14. Juli 2020, VIII R 28/17

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat "Grundsätzliche Hinweise" zur Bestimmung der Merkmale für die Einstufung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt. Diese gelten ab 01.07.2013.

Nachfolgend soll kurz ein Abriss dargestellt werden.

Kriterien, nach denen Erwerbstätige als Selbständig gelten und dadurch nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind:
  1. Beschäftigung eigener Arbeitnehmer. Dieser Merkmal ist zwar weiterhin nur ein Indiz für eine Selbständigkeit, hat aber an Beweiskraft gewonnen.
  2. Beschäftigung ist ganztags oder mindestens halbtags. Für die Hinzuziehung dieses Kriteriums ist eine Gesamtschau der unternehmerischen Umstände einzubeziehen. Das hierbei erzielte Arbeitseinkommen muss zwingend berücksichtigt werden.
  3. Hinsichtlich der Hauptberuflichkeit ist zu unterscheiden, ob mehr als 30 Stunden, mehr als 20 Stunden oder weniger als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Hierfür müssen Gewichtungen hinsichtlich aller weiteren Einkünfte vorgenommen werden.
  4. Der Betroffene besitzt Unternehmereigenschaft.
Als Selbständig gilt nach gefestigter Rechtsprechung und Ansicht wer
  • im eigenen Namen auftritt und
  • auf eigene Rechnung und
  • eigene Gefahr/Risiko und eigene Verantwortung tätig wird.
Als Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit gelten weiter folgende Merkmale für eine Selbständigkeit:
  • der Steuerpflichtige kann seine Arbeitszeit frei bestimmen,
  • er unterliegt keinem Weisungsrecht,
  • er kann den Umfang seiner Arbeit selbst bestimmen und den Inhalt seiner Tätigkeit,
  • er kann die Art und Weise der Ausführung seiner Arbeit selbst bestimmen.
Zu beachten gilt, dass nach neuer Auffassung und Handhabung der Sozialversicherungsträger das eigene Unternehmerrisiko derart definiert wird, dass eigene Akquise, eigene Arbeitsmaterialien, eigenes Risiko für Arbeitsräumlichkeiten o.ä. vorhanden sein muss.

Das komplette Gestellen eines Arbeitsplatzes an einen freelancer, so dass nur ein Abarbeiten der vorgelegten Arbeiten durch den Auftraggeber nötig ist, kann schon problematisch hinsichtlich einer Selbständigkeit werden.

Zusätzlich zur Bestimmung einer Selbständigkeit muss auch das Vorliegen einer Hauptberuflichkeit geprüft werden. Eine Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn der investierte Arbeitszeitaufwand und die Erträge aus der entsprechenden Tätigkeit den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellen. Beide Kriterien müssen für eine eindeutige Bestimmung dieses Merkmals parallel vorliegen.

D.h. wird selbständig mehr als halbtags gearbeitet und wird hier das höhere Einkommen erzielt, liegt eine Hauptberuflichkeit vor. Das heißt aber auch, wird selbständig weniger als halbtags (weniger als 20 Stunden pro Woche) gearbeitet und ist das daraus erzielte Einkommen geringer als aus der nichtselbständigen Tätigkeit, liegt keine Hauptberuflichkeit vor.

Beträgt die wöchentliche selbständige Arbeitszeit mehr als 30 Stunden, wird eine Hauptberuflichkeit unterstellt, wenn die daraus erzielten Einkünfte mindestens 25% der Gesamteinkünfte (mind. ca. 670€) betragen.

Beträgt die wöchentliche selbständige Arbeitszeit mehr als 20 aber weniger als 30 Stunden, wird eine Hauptberuflichkeit unterstellt, wenn die daraus erzielten Einkünfte mindestens 50%der Gesamteinkünfte (mind. ca. 1.350€) betragen.

Beträgt die wöchentliche selbständige Arbeitszeit hingegen weniger als 20 Wochenstunden, wird nur eine Hauptberuflichkeit angenommen, wenn die daraus erzielten Einkünfte mindestens 75% der Gesamteinkünfte (mind. ca. 2.000€) betragen.

Fragen zu diesem Thema? Rufen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Dienstag, 23. April 2024

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