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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (532 Worte)

Abgeltungsteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft (FG)

Geschenke sind unentgeltliche Leistungen an den jeweiligen Empfänger. Der Zuwendungsempfänger muss eigentlich diesen geldwerten Vorteil versteuern - mit Ausnahmen.

Der mit dem Jahr 2007 eingeführte § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es dem Schenker, diese Versteuerung auszuhebeln, in dem er selbst eine pauschalierte Besteuerung vornimmt.

Mit dem § 37b EStG werden alle Vermögenswerte erfasst, die beim Zuwendungsempfänger eigentlich zu steuerpflichtigen Einnahmen führen würden. Die Schenkung muss also beim Schenker betrieblich veranlasst sein. Weiterhin schreibt § 37b EStG vor, dass dieser nicht anzuwenden sei, wenn die einzelnen oder jährliche Zuwendung pro Empfänger die Grenze von € 10.000,00 übersteigt.

Die Vorschrift formuliert dies unter anderem wie folgt: Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG ergebende Wert. Die Pauschalierung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Ob diese Vorschrift auch bei Schenkungen an eine Privatperson anzuwenden ist, ist umstritten. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass auch bei Schenkungen an eine Privatperson § 37b EStG anzuwenden sei. Beim BFH anhängig ist jedoch die Frage, ob § 37b EStG auch auf Sachzuwendungen, die vom geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter Mitarbeitern der von ihm beherrschten AG gewährt werden, Anwendung oder nur bei betrieblich veranlassten Zuwendungen im engeren Sinne (Gewinneinkünfte) findet? Das heißt, es muss noch höchstrichterlich geklärt werden, ob bei Empfänger Gewinneinkünfte vorhanden sein müssen, damit eine Anwendung des § 37b ESt beim Schenker greifen kann. (BFH, VI R 47/12, Vorinstanz: Niedersächsisches FG 31.5.2012 11 K 507/10  EFG 2012, 2015).

Besonderheiten ergeben sich auch bei Zuwendungen an Arbeitnehmer. Hier schreibt der § 37b EStG vor, dass zusätzlich § 8 Abs. 2 S. 9 EStG zu beachten sei. Denn für Arbeitnehmer gilt eine monatliche Freigrenze von € 44,00, die steuerfrei verbleibt. Ebenfalls bleiben steuerfrei Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer bis zu einem Wert von € 40,00 für besondere Anlässe wie Hochzeit, Jubiläen usw.

Ob grundsätzlich auch Geschenke bis zu einem Wert von € 35,00 auch unter § 37b EStG fallen, muss ebenfalls noch abschließend geklärt werden. Ein entsprechendes Verfahren ist vor dem BFH anhängig (BFH, VI R 52/11, Vorinstanz: FG Hamburg, 20.9.2011, 2 K 41/11).

§ 37b ESt besagt im Abs. 1 S. 1, dass ein Wahlrecht zur pauschalierten Besteuerung besteht. "Steuerpflichtige können..." Wird dieses Wahlrecht genutzt, bleibt eine Besteuerung beim Zuwendungsempfänger außer Acht. Der Schenker hat dem Empfänger über die pauschale Besteuerung zu unterrichten; § 37b Abs. 3 S. 3 EStG.

Die abzuführende Pauschalsteuer ist Betriebsausgabe, wenn die Zuwendung auch Betriebsausgabe ist.

Bleibt also zu überlegen, wie mit Geschenken steuerlich am günstigsten zu verfahren ist, die nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind. Denn dann wäre die Pauschalsteuer auch keine Betriebsausgabe - aber ja trotzdem zu zahlen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema, sprechen Sie mich gern an. Wir haben die Lösungen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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