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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (253 Worte)

BFH, 14.3.2012, XI R 6/10

  • Urteile

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags, die stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf führt, kommt bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar, welches die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht erfüllt nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG in der für 2010 geltende Fassung auf Antrag eines Elternteils in Betracht, wenn er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.

Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht erforderlich. In der für 2010 geltende Gesetzesfassung des EStG wird die Leistungsfähigkeit der Eltern vorausgesetzt.

Für die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gilt folgendes: Maßgeblich ist die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 BGB). Betreuungsunterhalt wird durch Erziehung und tatsächliche Versorgung des Kindes erbracht. Barunterhalt wird durch Leistung der für die Erziehung und Versorgung des Kindes benötigten Geldmittel erbracht.

Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, leistet seinen Unterhalt durch Betreuung und kommt folglich hierdurch seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Der Barunterhaltsverpflichtung kommt ein Elternteil im Wesentlichen nach, wenn er sie zu mindestens 75% erfüllt.

Betreuungs- und Barunterhalt sind als gleichwertige Unterhaltsleistungen zu bewerten. Soweit daher ein Elternteil durch Übernahme der Versorgung und Erziehung des Kindes Betreuungsunterhalt leistet, kommt er stets seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil ist unzulässig.

Eine Übertragung, wenn der andere Elternteil selbst nicht leistungsfähig ist, scheidet aus (vgl. Schmidt/Loschelder EStG § 32 Rz. 83-94, 32.Auflage 2013).

Erst mit Wirkung ab 2012 steht die mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils einer Übertragung nicht mehr entgegen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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