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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (393 Worte)

Zuzahlungen zur Nutzungsvergütung als Werbungskosten

Der BFH hatte in einem Urteil am 19.06.2013 (II R 20/12) entschieden, dass die Kosten für einen Sachverständigen als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar seien. Im geurteilten Fall wurde ein Sachverständigengutachten erstellt zur Ermittlung des niedrigeren gemeinen Wertes eines geerbten Grundstückes.

Die Abzugsfähigkeit sei gegeben, wenn die Kosten für die Gutachtenerstellung in einem engen zeitlichen und natürlich sachlichen Zusammenhang mit dem Erbe anfallen.

Der Leitsatz des Urteils wurde wie folgt formuliert: Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.

In der Urteilsbegründung führten die Richter folgendes an: Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeit u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 1961 II 155/59 U, BFHE 72, 273, BStBl III 1961, 102). Zu den Nachlassregelungskosten gehören auch die Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen. Nachlassregelungskosten sind insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach § 198 des Bewertungsgesetzes in der für 2009 geltenden Fassung zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks (Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 10 ErbStG Rz 97; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, § 10 ErbStG Rz 150.2; Steiner, Der Erbschaft-Steuer-Berater --ErbStB-- 2010, 104; Halaczinsky, ErbStB 2012, 238; auch von der Finanzverwaltung anerkannt, sofern die Kosten im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung anfallen und vom Erwerber getragen werden, vgl. H E 10.7 Satz 2, "Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens", Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien --ErbStH-- 2011; a.A. FG Nürnberg, Urteil vom 21. November 2002 IV 350/2001, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 633; Weinmann in Moench/ Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 10 Rz 82; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz 220). Derartige Aufwendungen sind durch den Erbfall veranlasst und stehen unmittelbar mit der Regelung und Abwicklung des Nachlasses im Zusammenhang. § 10 Abs. 8 ErbStG steht einem Abzug der Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Nachlassgrundstücks nicht entgegen. cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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