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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (452 Worte)
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Was kann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden?

Bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung (abschließbar durch Neugründer) ist die Höhe der beziehbaren Leistung nicht einfach zu bestimmen. Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Arbeitslosigkeit sozialversichert beschäftigt waren und Arbeitslosengeld I bezogen haben, gilt die sogenannte Standardregelung, ansonsten wird von einer Sonderregelung gesprochen.

Wie hoch das Arbeitslosengeld eigentlich ist, hängt normalerweise von der Höhe des beitragspflichtigen Verdienstes ab. In der Zeit, in der Selbstständige freiwillig arbeitslosenversichert sind, erzielen diese keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte. Daher wird ihr Arbeitslosengeld I "fiktiv" bemessen.

Wie in diesem Fall das Arbeitslosengeld I bemessen wird, zeigt folgendes Beispiel:
Die 42-jährige Grafikerin zahlte seit dem 1. Februar 2011 Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Februar 2012 kann sie Arbeitslosengeld I beantragen und diese Leistung sechs Monate lang erhalten.

Da Sie aber in den letzten Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann, würde ihr Arbeitslosengeld "fiktiv" bemessen - danach, was sie verdienen könnte, wenn die Arbeitsagentur sie in eine abhängige Beschäftigung vermitteln würde.
Die Ämter unterscheiden dabei zwischen vier Qualifikations- und Entgeltstufen:
  • Hoch- und Fachhochschulausbildung,
  • Fachschul- oder vergleichbare Ausbildung,
  • abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,
  • ohne Ausbildung.
Die genaue Berechnung funktioniert folgendermaßen: Bei niedrig qualifizierten Arbeitslosen wird nach § 132 SGB III ein tägliches Arbeitsengelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die Bezugsgröße wird jährlich neu berechnet und liegt 2012 im alten Bundesgebiet bei 31.500 Euro, in den neuen Ländern bei 26.880 Euro. Ein Sechshundertstel davon sind 52,50 Euro bzw. 44,8 Euro pro Tag.

Bei Arbeitslosen mit Hochschulasubildung wird genau doppelt so viel zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosen, die wie die o.g. Grafikerin, die eine Ausbildung haben, wird ein tägliches Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertseschzigstel der Bezugsgröße zugrunde gelegt.

 

Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld I bei fiktiver Einstufung von freiwillig Versicherten




Berufliche   Qualifikation


Für   das kalendertägliche Bemessungsentgelt maßgebender Bruchteil der Bezugsgröße


Monatliches   Bemessungsentgelt

(in Euro) WEST


Monatliches   Bemessungsentgelt

 (in Euro) OST

Ohne Berufsausbildung1/6001.575,001.344,00
Ausbildungsberuf1/4502.100,001.791,99
Fachschulausbildung1/3602.625,002.239,99
Uni/Fachhochschule1/3003.150,002.688,00
Höhe des monatlichen Arbeitslosengeld I nach 
fiktiver Einstufung für freiwillige Versicherte in 2012*
Steuer-Steuer-
klasseklasse
I/IVII
Berufliche Qualifikation**ohne   Kindmit   Kindmit   Kindohne   Kind
Alte Bundesländer
Ohne Berufsausbildung669747767,7746,4
Ausbildungsberuf839,7937,8958,5962,4
Meister1.005,901.123,201.146,001.149,30
Uni/Fachhochschule1.164,901.300,801.325,701.320,00
Neue Bundesländer
Ohne Berufsausbildung595,5664,8680,1636,9
Ausbildungsberuf738,9825845,1842,1
Meister885988,21.009,801.014,00
Uni/Fachhochschule1.025,401.144,801.167,901.169,40
Steuer-Steuer- 
 klasseklasse 
 IIIV
Berufliche   Qualifikation**mit   Kindohne   Kindmit   Kind
Alte Bundesländer
Ohne Berufsausbildung833,4550,5614,7
Ausbildungsberuf1.074,60693,3774
Meister1.283,40828,3924,9
Uni/Fachhochschule1.473,90956,11.067,40
Neue Bundesländer
Ohne Berufsausbildung711,3497,4550,3
Ausbildungsberuf940,2607,2678,3
Meister1.132,50731,1816,6
Uni/Fachhochschule1.305,60843,6942
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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