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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Was kann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden?
Bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung (abschließbar durch Neugründer) ist die Höhe der beziehbaren Leistung nicht einfach zu bestimmen. Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Eintritt des Arbeitslosigkeit sozialversichert beschäftigt waren und Arbeitslosengeld I bezogen haben, gilt die sogenannte Standardregelung, ansonsten wird von einer Sonderregelung gesprochen.
Wie hoch das Arbeitslosengeld eigentlich ist, hängt normalerweise von der Höhe des beitragspflichtigen Verdienstes ab. In der Zeit, in der Selbstständige freiwillig arbeitslosenversichert sind, erzielen diese keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte. Daher wird ihr Arbeitslosengeld I "fiktiv" bemessen.
Wie in diesem Fall das Arbeitslosengeld I bemessen wird, zeigt folgendes Beispiel:
Die 42-jährige Grafikerin zahlte seit dem 1. Februar 2011 Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Februar 2012 kann sie Arbeitslosengeld I beantragen und diese Leistung sechs Monate lang erhalten.
Da Sie aber in den letzten Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann, würde ihr Arbeitslosengeld "fiktiv" bemessen - danach, was sie verdienen könnte, wenn die Arbeitsagentur sie in eine abhängige Beschäftigung vermitteln würde.
Die Ämter unterscheiden dabei zwischen vier Qualifikations- und Entgeltstufen:
Bei Arbeitslosen mit Hochschulasubildung wird genau doppelt so viel zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosen, die wie die o.g. Grafikerin, die eine Ausbildung haben, wird ein tägliches Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertseschzigstel der Bezugsgröße zugrunde gelegt.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Wie hoch das Arbeitslosengeld eigentlich ist, hängt normalerweise von der Höhe des beitragspflichtigen Verdienstes ab. In der Zeit, in der Selbstständige freiwillig arbeitslosenversichert sind, erzielen diese keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte. Daher wird ihr Arbeitslosengeld I "fiktiv" bemessen.
Wie in diesem Fall das Arbeitslosengeld I bemessen wird, zeigt folgendes Beispiel:
Die 42-jährige Grafikerin zahlte seit dem 1. Februar 2011 Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Februar 2012 kann sie Arbeitslosengeld I beantragen und diese Leistung sechs Monate lang erhalten.
Da Sie aber in den letzten Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann, würde ihr Arbeitslosengeld "fiktiv" bemessen - danach, was sie verdienen könnte, wenn die Arbeitsagentur sie in eine abhängige Beschäftigung vermitteln würde.
Die Ämter unterscheiden dabei zwischen vier Qualifikations- und Entgeltstufen:
- Hoch- und Fachhochschulausbildung,
- Fachschul- oder vergleichbare Ausbildung,
- abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,
- ohne Ausbildung.
Bei Arbeitslosen mit Hochschulasubildung wird genau doppelt so viel zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosen, die wie die o.g. Grafikerin, die eine Ausbildung haben, wird ein tägliches Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertseschzigstel der Bezugsgröße zugrunde gelegt.
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld I bei fiktiver Einstufung von freiwillig Versicherten
Berufliche Qualifikation | Für das kalendertägliche Bemessungsentgelt maßgebender Bruchteil der Bezugsgröße | Monatliches Bemessungsentgelt (in Euro) WEST | Monatliches Bemessungsentgelt (in Euro) OST |
Ohne Berufsausbildung | 1/600 | 1.575,00 | 1.344,00 |
Ausbildungsberuf | 1/450 | 2.100,00 | 1.791,99 |
Fachschulausbildung | 1/360 | 2.625,00 | 2.239,99 |
Uni/Fachhochschule | 1/300 | 3.150,00 | 2.688,00 |
Höhe des monatlichen Arbeitslosengeld I nach | ||||
fiktiver Einstufung für freiwillige Versicherte in 2012* | ||||
Steuer- | Steuer- | |||
klasse | klasse | |||
I/IV | II | |||
Berufliche Qualifikation** | ohne Kind | mit Kind | mit Kind | ohne Kind |
Alte Bundesländer | ||||
Ohne Berufsausbildung | 669 | 747 | 767,7 | 746,4 |
Ausbildungsberuf | 839,7 | 937,8 | 958,5 | 962,4 |
Meister | 1.005,90 | 1.123,20 | 1.146,00 | 1.149,30 |
Uni/Fachhochschule | 1.164,90 | 1.300,80 | 1.325,70 | 1.320,00 |
Neue Bundesländer | ||||
Ohne Berufsausbildung | 595,5 | 664,8 | 680,1 | 636,9 |
Ausbildungsberuf | 738,9 | 825 | 845,1 | 842,1 |
Meister | 885 | 988,2 | 1.009,80 | 1.014,00 |
Uni/Fachhochschule | 1.025,40 | 1.144,80 | 1.167,90 | 1.169,40 |
Steuer- | Steuer- | |||
klasse | klasse | |||
III | V | |||
Berufliche Qualifikation** | mit Kind | ohne Kind | mit Kind | |
Alte Bundesländer | ||||
Ohne Berufsausbildung | 833,4 | 550,5 | 614,7 | |
Ausbildungsberuf | 1.074,60 | 693,3 | 774 | |
Meister | 1.283,40 | 828,3 | 924,9 | |
Uni/Fachhochschule | 1.473,90 | 956,1 | 1.067,40 | |
Neue Bundesländer | ||||
Ohne Berufsausbildung | 711,3 | 497,4 | 550,3 | |
Ausbildungsberuf | 940,2 | 607,2 | 678,3 | |
Meister | 1.132,50 | 731,1 | 816,6 | |
Uni/Fachhochschule | 1.305,60 | 843,6 | 942 | |
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