CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Änderungsvorschrift § 174 AO
Im AmtshilfeRLUmsG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) wurden zum 01. Juli 2013 zahlreiche steuerliche Vorschriften geändert. Darunter auch Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
Heilbehandlungsleistungen: Durch den § 4 Nr. 14 c UStG sind nunmehr auch Heilbehandlungsleistungen (Krankenhausbehandlungen, Humanmedizin) steuerfrei, die von Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge bestehen, die eine hausärztliche Versorgung gemäß § 73 b und c Sozialgesetzbuch V (SGB V) zu lassen. Werden jedoch nur Managementaufgaben wie die Koordinierung und Steuerung von Prozessen ausgeführt, sind diese nicht steuerfrei, da keine steuerbegünstigte Heilbehandlungen vorliegen.
In § 4 Nr. 14 c UStG heißt es:
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
"... Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von
aa) Einrichtungen, mit denen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
bb) Einrichtungen nach § 140b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
erbracht werden ..."
Infektionshygienische Leistungen:
Auch § 4 Nr. 14 c UStG hat sich mit Wirkung zum 01. Juli 2013 geändert. Demnach sind Leistungen steuerfrei:
"... die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a, b und d genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen ..."
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Heilbehandlungsleistungen: Durch den § 4 Nr. 14 c UStG sind nunmehr auch Heilbehandlungsleistungen (Krankenhausbehandlungen, Humanmedizin) steuerfrei, die von Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge bestehen, die eine hausärztliche Versorgung gemäß § 73 b und c Sozialgesetzbuch V (SGB V) zu lassen. Werden jedoch nur Managementaufgaben wie die Koordinierung und Steuerung von Prozessen ausgeführt, sind diese nicht steuerfrei, da keine steuerbegünstigte Heilbehandlungen vorliegen.
In § 4 Nr. 14 c UStG heißt es:
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
"... Leistungen nach den Buchstaben a und b, die von
aa) Einrichtungen, mit denen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
bb) Einrichtungen nach § 140b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
erbracht werden ..."
Infektionshygienische Leistungen:
Auch § 4 Nr. 14 c UStG hat sich mit Wirkung zum 01. Juli 2013 geändert. Demnach sind Leistungen steuerfrei:
"... die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a, b und d genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen ..."
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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