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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt - Werbungskosten?
Neuer Absatz in § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eingeführt.
Durch die Neueinführung des Absatzes 3a in den § 1 GrEStG wurden Vermeidungs- bzw. Verminderungsmodelle von Grunderwerbsteuer ausgehebelt.
Um die in der Vergangenheit möglichen Strukturen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Grunderwerbsteuer zukünftig zu verhindern, wurden in das Grunderwerbsteuergesetz Begrifflichkeiten eingeführt, die es vorher nicht gab.
So wurde das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Beteiligung als Legaldefinition eingeführt. Das Merkmal der Beteiligung am Kapital oder am Vermögen zeigt deutlich die Bemessung der wirtschaftlichen Beteiligung am Nennkapital oder an den Festkapitalanteilen. Im Absatz 3 spricht der Gesetzgeber noch von Anteilen an der Gesellschaft.
§ 1 Abs. 3 GrEStG:
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Durch die Neueinführung des Absatzes 3a in den § 1 GrEStG wurden Vermeidungs- bzw. Verminderungsmodelle von Grunderwerbsteuer ausgehebelt.
Um die in der Vergangenheit möglichen Strukturen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Grunderwerbsteuer zukünftig zu verhindern, wurden in das Grunderwerbsteuergesetz Begrifflichkeiten eingeführt, die es vorher nicht gab.
So wurde das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Beteiligung als Legaldefinition eingeführt. Das Merkmal der Beteiligung am Kapital oder am Vermögen zeigt deutlich die Bemessung der wirtschaftlichen Beteiligung am Nennkapital oder an den Festkapitalanteilen. Im Absatz 3 spricht der Gesetzgeber noch von Anteilen an der Gesellschaft.
§ 1 Abs. 3 GrEStG:
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:
- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
- die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
- der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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