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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (299 Worte)

Nichtigkeit von Steuerbescheiden

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes. Hier spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen unter der Woche während der Arbeitszeit angefallen sind oder am Wochenende.

Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen lassen. Dies aber nur bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Jahr und Kind. Für Eltern, für deren Kindern eine Behinderung nachgewiesen wurde, gilt dies ohne Altersbeschränkung. Dies jedoch wiederum nur, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes eingetreten ist. Bei Behinderungen, die vor dem 01.01.2007 eingetreten sind, gilt eine Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.

Bisherige Voraussetzungen, die bei den Eltern vorliegen mussten, wie Erwerbstätigkeit, Krankheit, Behinderung oder Ausbildung sind ab dem 01.01.2012 entfallen.

Der Nachweis der entstandenen Kosten hat über das Vorlegen einer Rechnung und der Überweisung per Kontoauszug zu erfolgen.

Aufwendungen für das Au-pair können ebenfalls als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Zu berücksichtigen sind die nachzuweisenden Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, sonstige Sachleistungen) für die Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes. Dies jedoch nur, wenn die Leistungen einzeln namentlich in der Rechnung oder im Vertrag beschrieben sind. Für die steuerliche Berücksichtigung bedarf es auch hier eine durch Rechnung und Kontoauszug als Zahlungsbeleg.

Fallen bei Aufnahme eines Au-pairs sowohl Aufwendungen für die Betreuung des Kindes als auch für  Hausarbeiten an und kann der jeweilige Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z.B. durch Vorlage eines Vertrages oder einer detaillierten Rechnung), erkennt die Finanzbehörde pauschal ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten an.

Die restlichen 50% sollten als haushaltsnahe Aufwendungen Berücksichtigung finden können.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 29. März 2024

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