Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (564 Worte)

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, § 17 EStG

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist für den § 17 EStG unbeachtlich, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten wurden und der Veräußerer zumindest mit 1 % mittelbar oder unmittelbar innerhalb der letzten 5 Jahre an der Gesellschaft beteiligt war, denn § 17 Abs. 1 EStG besagt:

"... Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war (...) Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war..."

Werden die Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten, fällt der Gewinn grundsätzlich unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und stellt somit einen gewerblichen Gewinn dar.

Anteile, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden und im Privatvermögen gehalten werden, zählen ungeachtet der Haltedauer zu den Einkünften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Aufgrund des eingeführten § 20 Abs. 8 EStG ist jedoch vorher § 17 EStG zu prüfen. "... Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen..."

Eine Spekulationsfrist hinsichtlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 1 % im Privatvermögen gibt es somit seit 2009 nicht mehr.

Wie der Veräußerungsgewinn bzw. der Veräußerungsverlust ermittelt wird, ergibt sich aus § 17 Abs. 2 EStG. "... Veräußerungsgewinn ... ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt..."

Der ermittelte Gewinn bzw. Verlust unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren; § 3 Nr. 40 c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG. Das bedeutet, dass der Gewinn bzw. Verlust nur zu 60% steuerpflichtig bzw. steuerwirksam ist. "... Steuerfrei sind (...) 40 Prozent des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2..."

Auf den steuerpflichtigen Anteil (60%) kann ein Freibetrag Anwendung finden § 17 Abs. 3 EStG. "... Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht..." Hinweis: Folgende Verlustabzugsbeschränkungen sind zu beachten.

§ 17 Abs. 2 Satz 6 EStG bestimmt:

"Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind."

Haben Sie weiterführende Detailfragen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 29. März 2024

Sicherheitscode (Captcha)