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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (366 Worte)

doppelte Haushaltsführung im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit

  1. Jeder Streckenabschnitt ist separat zu erfassen.
  2. Kundenbesuche in ununterbrochener Reihenfolge können zusammengefasst werden. Die Kunden müssen jedoch alle einzeln in chronologischer Reihenfolge aufgeführt werden.
  3. Wird die berufliche Reise durch einen privaten Abschnitt unterbrochen, muss dieser Abschnitt separat erfasst werden.
  4. Reiseziel muss mit Namen des Kunden, Ort, Straße, Hausnummer gekennzeichnet sein (Ziel muss eindeutig bestimmt/genannt werden)
  5. Als Anlass ist der Zweck darzulegen (Beratungsgespräch, Kauf Büromaterial...)
  6. Die Streckenlänge muss genau ermittelbar sein. Der BFH hält es für ausreichend, den Endkilometerstand zu nennen (BFH, 09.11.2005, VI R 27/05, 01.03.2012, VI R 33/10). Ich empfehle jedoch Anfangs- und Endbestand aufzuschreiben.
  7. Abkürzungen dürfen verwendet werden, wenn die Erläuterung sich aus dem Fahrtenbuch ergibt.
  8. Erleichterungen für Vielfahrer (Handelsvertreter, Kurierfahrer) siehe BMF-Schreiben, 18.11.2009
    Auszug:
    a) Handelsvertreter, Kurierdienstfahrer, Automatenlieferanten und andere Steuerpflichtige, die regelmäßig aus betrieblichen/beruflichen Gründen große Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurücklegen: 

    Zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ist anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht wurden. Angaben zu den Entfernungen zwischen den verschiedenen Orten sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlich gefahrenen Kilometern erforderlich. 26


    b) Taxifahrer, Fahrlehrer:

    Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet" o. ä. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden. Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchten Geschäftspartner „Lehrfahrten", „Fahrschulfahrten" o. ä. anzugeben.

    Werden regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht, wie z. B. bei Lieferverkehr, und werden die Kunden mit Name und (Liefer-)Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt, unter der sie später identifiziert werden können, bestehen keine Bedenken, als Erleichterung für die Führung eines Fahrtenbuches zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen. Das Kundenverzeichnis ist dem Fahrtenbuch beizufügen.

    Für die Aufzeichnung von Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
Zu weiteren Detailfragen stehe gern persönlich zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Mittwoch, 24. April 2024

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