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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
5 Minuten Lesezeit (986 Worte)

Berufsunfähigkeitsversicherung

Das Finanzgericht Münster hatte in einem Urteil klargestellt, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils eines betrieblichen Fahrzeugs, diese Methode für das gesamte Jahr anzuwenden sei (FG Münster, 27.04.2012, 4 K 3589/09).

Würde nur für einen Teil die Fahrtenbuchmethode angewendet und der restliche Teil die 1%-Regelung würden Manipulationsmöglichkeiten bestehen. So könnten in Zeiträumen mit einem sehr geringen Privatanteil die Fahrtenbuchmethode angewendet werden und in der restlichen Zeit die 1%-Regelung.

Das Gericht führte in seiner Begründung unter anderem aus: "... Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend hiervon kann der Wert mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug ins-gesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden (z.B. BFH-Urteile vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410 und vom 10.4.2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768). Diese Voraussetzungen erfüllt das vom Kläger ab dem 1.5.2008 geführte Fahrtenbuch, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die Frage, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, damit es als ordnungsgemäß angesehen werden kann, ist gesetzlich ebenfalls nicht geregelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf bei demselben Kfz das Verfahren während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 LStR 2012). Diese Verwaltungsvorschrift ist – wie die Kläger zutreffend ausführen – für das Gericht nicht bindend. Soweit die Kommentarliteratur diese Frage aufgreift, wird entweder die Auffassung vertreten, nach der das Fahrtenbuch wenigstens über den gesamten Veranlagungszeitraum (Schober in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rn. 1203p und Birk/Kister in Herrmann/Heuer/Raupach § 8 EStG Rn. 103) oder sogar für den gesamten Nutzungszeitraum des Kraftfahrzeugs geführt werden müsse, um die Pauschalregelung auszuschließen (so Krüger in Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 8 Rn. 47 und Blümich/Glenk, EStG, § 8 Rn. 120). Die Auffassung der Kläger, dass die Methode zur Ermittlung des Privatnutzungsanteils (unter gewissen Voraussetzungen) auch während des Kalenderjahres gewechselt werden dürfe, wird in der Literatur – soweit ersichtlich – nicht vertreten. Das von den Klägern angeführte Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.5.2008 (5 K 2268/06, EFG 2009, 457) enthält keine Aussage zu der hier streitigen Frage. Das Finanzgericht Köln hat im Urteil vom 27.4.2006 (10 K 4600/04, EFG 2006, 1664) eine Überprüfung eines Fahrtenbuchs bezogen auf das Kalenderjahr oder bis zu einem Fahrzeugwechsel vorgenommen. Mit der auf einzelne Monate abstellenden Pauschalregelung wolle das Gesetz nur erreichen, dass der geldwerte Vorteil jeden Monat und nicht nur einmal im Jahr versteuert wird und nicht zum Ausdruck bringen, dass jeden Monat von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchregelung und umgekehrt gewechselt werden könnte. Dies ergebe sich aus dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn ein Fahrtenbuch nur dann verworfen werden könnte, wenn für jeden Monat seine Nichtordnungsmäßigkeit festgestellt würde. Dies würde auch eine aufwendige Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Monaten erfordern. Auf dieser Grundlage hat das Gericht Fahrtenbücher für einzelne Jahre, die nur eine geringe Anzahl von Mängeln aufwiesen, als ordnungsgemäß anerkannt, für andere Jahre, in denen mehrere Mängel vorlagen, dagegen nicht. Der BFH hat diese Entscheidung mit Urteil vom 10.4.2008 (VI R 38/06, BStBl II 2008, 768) bestätigt, ohne auf die hier streitige Problematik näher einzugehen. Unter Zugrundelegung einer monatsweisen Betrachtung hätte er jedoch das Urteil aufheben müssen. Auch in seinem Beschluss vom 26.11.2009 (VIII B 190/09, BFH/NV 2010, 331) stellt der BFH auf eine jahresweise Betrachtung ab, indem er ausführt, dass Steuerpflichtige die Methode, nach der der Privatnutzungsanteil ermittelt wird, in jedem Jahr neu wählen können. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden muss, um als ordnungsmäßiges Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Neben den vom Finanzgericht Köln angeführten Praktikabilitätserwägungen, die für eine solche jahresbezogene Betrachtung sprechen, ist auch zu berücksichtigen, dass ein Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum geführt werden muss (vgl. BFH-Beschluss vom 26.6.2007 VIII B 33/06, BFH/NV 2007, 2093). Wird ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Kalenderjahres geführt, besteht insoweit eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil – insbesondere Urlaubszeiten – nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Ergebnis entsteht. Ein gesamtes Kalenderjahr stellt vor diesem Hintergrund einen geeigneten Zeitraum dar und entspricht auch dem Veranlagungszeitraum. Wegen der mit der 1%-Regelung verfolgten Pauschalierung und Vereinfachung sollen die persönlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen gerade nicht in jedem Einzelfall aufgeklärt werden müssen. Daher kann es im Streitfall nicht darauf ankommen, ob der Audi A6 für die Kläger im streitigen Zeitraum für Familienfahrten geeignet war oder nicht. Die Frage, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, kann nur für alle Steuerpflichtigen einheitlich beantwortet werden. Aus Gründen der Praktikabilität muss dies unabhängig von einer im Einzelfall bestehenden Manipulationsabsicht gelten. Für Ausnahmeregelungen im Einzelfall bietet das Gesetz keine hinreichende Grundlage. Dass das Gesetz in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, auf den § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG verwies, den Begriff "Kalendermonat" verwendet, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die Formulierung bezieht sich lediglich auf die Höhe des Wertansatzes bei Anwendung der Pauschalregelung, nicht aber auf die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Wertermittlung nach der Anzahl der Monate der Fahrzeugnutzung und nicht - unabhängig von der Nutzungsdauer – in Höhe von 12% pro Kalenderjahr erfolgt..." cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 24. April 2024

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