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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (546 Worte)

Steuerbonus für Handwerksarbeiten in Gefahr?

Die Pfändung der Finanzbehörde ist ein durchschlagendes Mittel zur Beitreibung der Forderungen. Sind Konten (Geschäfts- wie auch Privatkonten) erst einmal gepfändet, wird praktisch der Zugriff auf die finanziellen Ressourcen abgeschnitten. Diese Möglichkeit besitzt die Finanzbehörde aufgrund §§ 309 ff. AO. Alle der Finanzbehörde gegenwärtig und künftig gegen einen Steuerpflichtigen zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus der bestehenden Geschäftsbeziehung insbesondere aus den beim Steuerpflichtigen derzeit und künftig geführten Konten auf können gepfändet werden.

Dies betrifft bei einer Kontenpfändung:
  • Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben) bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung. Erfasst werden der Zustellungssaldo, der nächste und alle weiteren künftigen Aktivsalden, die sich jeweils zu den Rechnungsabschlüssen ergeben,
  • fortlaufende Auszahlung und Aktivsalden (Tagessalden) aufgrund des Girovertrages, Gutschrift alle Eingänge, Barabhebung, Durchführung von Überweisungen an sich und an Dritte,
  • Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung an sich und an Dritte von Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen (z.B. Kredit oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung oder Kredit für betriebliche Zwecke, falls Betriebssteuern geschuldet werden),
  • Spareinlagen einschließlich Zinsen aus Sparkonten, Spareinlagen einschließlich Zinsen und Prämien aus prämienbegünstigten Sparverträgen und Guthaben einschließlich Zinsen aus Festgeldkonten sowie deren Kündigung. Zugleich wird angeordnet, dass die über die Spareinlagen ausgestellten Sparbücher an das Finanzamt herauszugeben sind. Die Kündigung wird hiermit meist ausgesprochen.
  • Herausgabe von in Verwahrung befindlichen Wertpapieren sowie die Ansprüche aus Eigentum bzw. Miteigentum an den Wertpapieren und auf  Einlösung von Erträgnisscheinen sowie Auskehrung der Erträge aus den vorgenannten Wertpapieren,
  • die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners aus dem mit den Banken geschlossenen Wertpapierdepotvertrag, insbesondere der Anspruch auf Veräußerung der Wertpapiere.
  • Zutritt zu dem vom Vollstreckungsschuldner bei den Banken unterhaltenen Stahlkammerfach, Schließfach, Schrankfach oder Safe und die Mitwirkung der Banken bei dessen Öffnung oder auf Öffnung durch den Steuerpflichtigen allein. Zugleich wird angeordnet, dass für die Pfändung des Inhalts ein vom Finanzamt beauftragter Vollziehungsbeamter den Zutritt zum Fach zu nehmen hat.
Banken dürfen, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner (Steuerpflichtigen) leisten.Der Vollstreckungsschuldner hat sich jeder Verfügung über die Ansprüche, Forderungen und Rechte, soweit sie gepfändet sind, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.

Die Entziehung der gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte in Höhe des von dem Vollstreckungsschuldner geschuldeten Betrags wird per Einziehungsverfügung (§ 314 AO) angeordnet. Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.

Mit der Einziehungsverfügung werden die Banken parallel gebeten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Finanzamt unter Angabe des Geschäftszeichens zu erklären (Drittschuldnererklärung, § 316 AO):

  1. ob und inwieweit sie die gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rehte anerkennen und bereit sind zu leisten,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die gepfändeten Ansprüche, Forderungen und Rechte schon für andere Gläubiger gepfändet sind,
  4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate für eines der betroffenen Konten eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 ZPO aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist,
  5. ob es sich bei betroffenen Konten um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO handelt.
Die Erklärung zu Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

Haben Sie weiterführende Fragen oder konkrete Probleme zu diesem Thema, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Freitag, 19. April 2024

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