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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Zebragesellschaft - was ist das? Worauf ist speziell zu achten?

Keine unbare Zahlung der zur Kinderbetreuung beschäftigten Minijobber erforderlich
Entgegen dem (vermeintlichen) Wortlaut der Vorschrift ist für den Abzug der Aufwendungen für die Kinderbetreuung nach § 9c EStG in den Streitjahren 2009 und 2010 nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. Minijobs) bezieht (FG Niedersachen, Urteil v. 20.3.2013 - 3 K 12356/12).

Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist gemäß § 9c Abs. 3 EStG a.F., dass die Aufwendungen durch Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Ab 2008 müssen diese Unterlagen nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt hierzu auffordert (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n.F.).

Das Gericht nahm in dem Urteil zu dieser Problematik unter anderem wie folgt Stellung: "... Bei Arbeitsverhältnissen, erst Recht nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs), ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Vielmehr hat dieser aufgrund des Arbeitsverhältnisses Leistungen zu erbringen, die der Arbeitgeber ihm zu vergüten hat. Unter diesen arbeitsrechtlichen Umständen kommt die Ausstellung von gesonderten Rechnungen wie aufgrund eines gewerblich tätigen Dienstleisters nicht in Betracht. Dazu kann der Arbeitgeber, der hier als Steuerpflichtiger den Abzug begehrt, seinen Arbeitnehmer, den Minijobber, arbeitsrechtlich gar nicht verpflichten. Diese kombinierte Abzugsvoraussetzung (Rechnung und unbare Zahlung an den Rechnungsaussteller) ist danach schon vom Wortlaut her nicht auf Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen übertragbar..."
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 29. März 2024

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