CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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BFH, V R 15/20, 18.08.2022 - formelle Satzungsmäßgkeit
Der BFH urteile (BFH, 21.03.2013, VI R 5/12), dass die Leistungen eines Arbeitgebers während der Freistellungsphase der Altersteilzeit keine Versorgungsbezüge darstellen.
Die Leitsätze des BFH stelle sich wie folgt dar:
- Gleichartig i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Maßstab ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht.
- Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug setzt voraus, dass er einem Versorgungszweck dient, dem Bezug also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt.
- Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge.
Haben Sie Fragen zu dieser Problematik, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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