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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (152 Worte)

BFH, V R 15/20, 18.08.2022 - formelle Satzungsmäßgkeit

Der BFH urteile (BFH, 21.03.2013, VI R 5/12), dass die Leistungen eines Arbeitgebers während der Freistellungsphase der Altersteilzeit keine Versorgungsbezüge darstellen.

Die Leitsätze des BFH stelle sich wie folgt dar:

  1. Gleichartig i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Maßstab ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht.
  2. Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug setzt voraus, dass er einem Versorgungszweck dient, dem Bezug also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt.
  3. Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge.
Die Abgrenzung der Einkünfte nach Versorgungsbezügen und Arbeitslohn ist daher notwendig, da mit diesen Einkünften unterschiedliche pauschale Freibeträge einhergehen.

Haben Sie Fragen zu dieser Problematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 24. April 2024

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