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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (327 Worte)

BFH, 5.7.2012, VI R 18/10

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Voraussetzungen für eine Übertragung der Kinderfreibeträge und des Behindertenpauschbetrages mit Wirkung zum 01.01.2012 geändert. Hierzu hat sich nun das Bundesfinanzministerium BMF) in einem Schreiben geäußert (Schreiben vom 28.6.2013, IV C 4 - S 2282-a/10/10002).

Zusammengefasst beschreibt das BMF-Schreiben:
  • Bei minderjährigen Kindern von nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern kann auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung widersprechen. Dies kann er, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
  • Widerspricht der andere Elternteil der Übertragung des Freibetrages, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob dieser Widerspruch für das weitere Verfahren Bedeutung hat. Eine Entscheidung hierüber im jeweiligen Einkommensteuerbescheid getroffen.
  • Es reicht aus, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung durch Einspruch gegen seinen eigenen Steuerbescheid mit dem Ziel widerspricht, dass bei ihm der Freibetrag neu oder wieder angesetzt wird. Ist dies sachlich gerechtfertigt, so ist der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
  • Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird auf die Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. Bei einer Übertragung des Kinderfreibetrags ist stets der volle Behinderten-Pauschbetrag oder der volle Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu übertragen. Eine Übertragung des vollen Pauschbetrages erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahres übertragen wird.
Das ausführliche BMF-Schreiben finden Sie hier. Haben Sie weiterführende Detailfragen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Dienstag, 16. April 2024

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