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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (318 Worte)

BFH, 10.04.2014, III R 19/12

Die Betriebsaufspaltung ist ein steuerliches Gestaltungselement, bei der ein Unternehmen in mindestens zwei rechtlich selbständige Einheiten aufgespalten wird. Dabei sind die verschiedenen Einheiten personell und wirtschaftlich/sachlich verflochten.

Eine Betriebsaufspaltung liegt z.B. immer dann vor, wenn ein Unternehmen (Besitzgesellschaft) eine wesentliche Betriebsgrundlage (meist ein Grundstückstück) an eine Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) zur Nutzung überlässt und das Unternehmen die Kapitalgesellschaft beherrscht. Hierdurch entsteht eine sachliche Verflechtung (Grundstücksüberlassung) und eine personelle Verflechtung (Beherrschung der Kapitalgesellschaft).

Die Vermietung des Grundstücks erzeugt in diesem Falle dann keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sondern gewerbliche Einkünfte bei der Besitzgesellschaft.

Die Anteile an der Kapitalgesellschaft sind sodann keine Anteile im Privatvermögen mehr, sondern gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (vermietendes Unternehmen).

Durch die personelle und sachliche Verflechtung entsteht meistens ebenfalls eine umsatzsteuerliche Organschaft. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist derjenige Unternehmer, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dann nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
  • finanziell,
  • wirtschaftlich und
  • organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Diese Verflechtung liegt meist bei einer Betriebsaufspaltung vor. Der Organträger (Besitzgesellschaft) hat die Umsatzsteuer der Organgesellschaft abzuführen; kann selbstverständlich aber die anrechenbare Vorsteuer gegenrechnen.

Zivilrechtlich bestehen jedoch strikt von einander getrennte Unternehmen. Daher hat zivilrechtlich der Organträger einen Ausgleichsanspruch hinsichtlich vorangemeldeten Umsatzsteuer und des Umsatzsteueranteils aus der Umsatzsteuererklärung.

Problematisch wird diese Konstellation jedoch in einem vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft erwirtschaftet steuerpflichtige Umsätze, vereinnahmt diese, die Besitzgesellschaft hat diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, erhält jedoch diese Umsatzsteuer nicht von der Betriebsgesellschaft zurück, da aufgrund der vorläufigen Insolvenz diese Mittel unter Umständen nicht ausgeschüttet werden dürfen.

Die Betriebsaufspaltung birgt also neben den Vorteilen auch eine Menge Risiken, die es zu überschauen und zu überwachen gilt.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Claas-Peter Müller, Steuerberater, Hamburg
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