Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (427 Worte)

BFH, 26.03.2015, IV R 3/12

Sachbezüge von Arbeitnehmern stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar. Das Problem bei Sachbezügen besteht in der Bewertung, also in der Feststellung der entsprechenden Höhe.

§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG regelt eine Sachbezugsfreigrenze in Höhe von € 44,00 pro Monat und Arbeitnehmer. "Sachbezüge, ... , bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen."

Weiterhin ermöglicht der Gesetzgeber einen sogenannten Rabattfreibetrag in § 8 Abs. 3 EStG. "Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 (EStG) pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen."

Aufgrund zweier Urteile des BFH (26.07.2012, VI R 30/09 und VI R 27/11) hat das Bundesfinanzministerium am 16.05.2013 ein Schreiben erlassen und zur Besteuerung von Sachbezüge noch einmal umfänglich Stellung bezogen.

Die Kernaussagen der Urteile vermittelten, dass der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis ist und deshalb auch alle eventuellen Rabatte umfasst. Rabatte, die der Arbeitgeber also nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, stellen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Und, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen kann.
Die Bewertung der Sachbezüge kann somit durch zwei Möglichkeiten erfolgen:
  1. mit dem auch für fremde Letztverbraucher geltenden Wert (§ 8 Abs. 3 S. 1 EStG vgl. auch R 8.2 Abs. 2 LStR 2011) unter Berücksichtigung eines Abschlages von 4 % oder
  2. gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem nachgewiesenen günstigeren "Preis, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird." Der 4%-ige Abschlag erfolgt dann hier nicht mehr.
Welche Bewertungsmethode letztendlich in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers anzuwenden ist, entscheidet der Arbeitnehmer selbst. Er kann die vom Arbeitgeber angewandte Methode in seiner Erklärung korrigieren.

Haben Sie Fragen hierzu, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 28. März 2024

Sicherheitscode (Captcha)