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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (242 Worte)

Anlaufhemmung § 170 AO

Hinsichtlich der Festsetzungsfrist und Festsetzungsverjährung gilt es einige Stolpersteine zu beachten. Die Festsetzungsfrist beschreibt die Frist, die das Finanzamt hat, um eine Veranlagung vorzunehmen bzw. innerhalb derer das Finanzamt eine Veranlagung vorzunehmen hat. Die Festsetzungsverjährung beschreibt den Zeitpunkt, ab dem eine Veranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann und darf.

In § 170 AO (Abgabenordnung) sind die entsprechenden Normen und Bedingungen für die verschiedenen Steuerarten hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist und somit des Einsetzens der Festsetzungsverjährung geregelt.

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die unterschiedlichen Festsetzungsfristen bei den verschiedenen Steuerarten sind hingegen in § 169 AO geregelt.

Von diesem Grundsatz abweichend beginnt die Festsetzungsfrist erst dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird (Anlaufhemmung). Die Festsetzungsfrist beginnt jedoch in diesen Fällen spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Das heißt also, dass bei einer fehlenden Erklärungspflicht, also einer freiwilligen Abgabe der Einkommensteuererklärung die 3-jährige Anlaufhemmung nicht gilt (BFH, 14.4.2011, VI R 53/10).

Dies soll auch dann gelten, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das Finanzamt erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergeht (BFH, 28.3.2012, VI R 68/10).

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder gibt es bereits Streitigkeiten mit dem Finanzamt hinsichtlich Ihrer Veranlagung, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 23. April 2024

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