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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (268 Worte)

Pensionszusagen - Abfindungsklausel und Eindeutigkeitsgebot

Der Gesetzgeber stellt Teile des Gehaltes steuerfrei, wenn sie durch die Nutzung von "Datenverarbeitungsgeräten" des Arbeitgebers entstehen; § 3 Nr. 45 EStG.

Grundsätzlich wäre die private Nutzung eines betrieblichen Computers oder Handys oder Tablets steuerpflichtiger Sachbezug innerhalb der Gehaltsabrechnung. Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw´s ist das allgemein bekannt. Hier ist über einen geldwerten Vorteil die Privatnutzung zu versteuern (mittels 1%-Regelung oder über die Aufzeichnungen eines Fahrtenbuches).

Ab 2000 ist die Nutzungsüberlassung von PC, Handys, Smartsphones und Tablets des Arbeitgebers einkommensteuerfrei. Weiterhin ist steuerfrei die private Nutzung der System- und Anwenderprogramme des Arbeitgebers. Die Programme können sich auf den betrieblichen PC´s sowie parallel dazu auch auf den privaten PC´s befinden.

Anders als bei den Steuerbefreiungsregelungen des § 3 Nr. 33 oder 34 EStG gilt hier keine Zusätzlichkeitsregelung. Der Arbeitgeber kann also für die Zurverfügungstellung eine Gehaltsumwandlung vornehmen.

Die Nutzungsüberlassung ist nicht der Höhe nach begrenzt.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

R 3.45 LStR 2011 Betriebliche Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte:

Die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung   steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Sie ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für   Mobiltelefone im Auto oder Personalcomputer in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile   zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.
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Donnerstag, 28. März 2024

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