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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (347 Worte)

BFH, 16.05.2018, XI R 50/17

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde durch den Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiungsregelung geschaffen. Diese neue Regelung soll Leistungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer fördern, die zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen sollen. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008.

Der Steuerbefreiungstatbestand gemäß § 3 Nr. 34 EStG gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Aushilfen im Rahmen der nunmehr 450€-Jobs. Die Zahlung für die Gesundheitsförderung muss explizit im Arbeitsvertrag geregelt sein und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Entgeltumwandlungen, eine Umdeklarierung oder sonstige Anrechnungen sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Eine Anrechnung auf freiwillig gezahlte Sonderleistungen des Arbeitgebers sind jedoch möglich. D.h., dass auf zu zahlendes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld die Sonderzahlungen für die Gesundheitsvorsorge anrechenbar ist.

Welche Maßnahmen dürfen durch diese Lohnzahlungen finanziert werden? Dies ergibt sich aus den Regelungen des SGB V - § 20 (Prävention und Selbsthilfe) und § 20a (Betriebliche Gesundheitsförderung). Dies sind alle Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes - Ernährungsberatung, Therapien zur Stressbewältigung, Beratungen hinsichtlich von Suchtmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung/Änderung von Bewegungsgewohnheiten. Aber auch alle Maßnahmen zur Vermeidung von betrieblichen körperlichen Fehlbelastungen und betriebliche Stressbewältigung, Kurse zum Rauchentzug und Massagen an Bildschirmarbeitsplätzen.

Begünstigt sind alle Maßnahmen des Arbeitgebers aber auch Fremdanbieter, die die oben genannten Bedingungen erfüllen. Problematisch sollten Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios sein. Diese sollen nach Meinung des Gesetzgebers von dieser Förderung ausgeschlossen sein (BT-Drucksache 16/10189 Seite 47). Obwohl Sportvereine die allgemeinen Bewegungsgewohnheiten und nachweislich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern. Gerichtsentscheidungen oder die Rechtsprechung des BFH hierzu bleiben abzuwarten. Wenn Sportvereine oder Fitnessstudios die oben genannten förderungswürdigen Maßnahmen unterstützen, dürften die Beiträge hierfür steuerfrei sein.

Die Steuerfreiheit dieser Arbeitgeberleistungen sind auf jährlich 500€ pro Arbeitgeber begrenzt. Dies stellt einen jährlichen Freibetrag dar. Der übersteigende Betrag wird demnach sofort steuerpflichtig. Dieser Freibetrag wird auch gewährt bei nicht ganzjährigen Arbeitsverhältnissen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen ist dieser Freibetrag wohl pro Arbeitgeber zu gewähren, da es Leistungen des Arbeitgebers darstellen.

Für weitere Detailfragen stehe ich Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Auch für die Fertigung Ihrer Lohnabrechnungen als Arbeitgeber(in) steht Ihnen mein kompetentes Team mit langjähriger Erfahrung gern zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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