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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Vorsteuer optimal erstatten lassen

Grundsätzlich sind Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer tragen muss, weil er sich berufs-/betriebsbedingt außerhalb seines Haupthaushaltes einen zweiten/doppelten Haushalt leisten muss, abzugsfähige Werbungskosten; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

Der Haupthaushalt muss den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn es sich dort ständig und nur aufgrund von Urlaub oder aus beruflichen Gründen unterbrochen aufhält. Eine Wohnung für gelegentliche Besuche zähle nicht. Ein eigenen Haushalt liegt auch dann nur vor, wenn der Steuerpflichtige die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen kann. Eine finanzielle Mittragung des Haushaltes ist aber nicht zwingend.

In einem Urteil hinsichtlich der Führung eines Mehrgenerationenhaushaltes vertrat der BFH die Ansicht, dass ein eigener Haushalt des alleinstehenden Steuerpflichtigen vorliege, wenn dieser in den ihm zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten eigene Möbel und Einrichtungsgegenstände besitzt und die Art und Weise wie der gemeinsame Haushalt geführt wird, mitbestimmen kann. Ebenfalls spielt es eine Rolle, wie groß der doppelte Haushalt am Beschäftigungsort sei (BFH, 26.07.2012, VI R 10/12).

Die Vermutung, dass bei erwachsenen, alleinstehenden Steuerpflichtigen, die noch im Haushalt ihrer Eltern leben, dort einen eigenen Hausstand unterhalten und dort den Haushalt auch mitbestimmen können, kann regelmäßig bestätigt werden, wenn der doppelte Haushalt, lediglich eine Schlafstätte darstellt (BFH, 16.01.2013, VI R 46/12). Dies gelte auch, wenn der Steuerpflichtige am Heimatort über keine abgeschlossene Wohnung verfüge (RZ 10).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

     

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Donnerstag, 28. März 2024

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