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Vorsteuerabzug für nicht gelieferte Gegenstände
Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten werden nach dem Willen des Gesetzgebers nur bis zu einer Dauer von 3 Monaten steuerlich abzugsfähig gewährt (sogenannte Dreimonatsfrist). Nach dieser Zeit soll sich der Steuerpflichtige wohl an die neue "Verpflegungssituation" gewöhnt haben.
In einem Fall hatte der BFH zu klären, wie sich die 3-Monats-Frist verhält, wenn Auswärtstätigkeiten mit Unterbrechungen stattfinden. Starten die Fristen dann immer wieder neu?
Der BFH urteilte (28.02.2013, III R 94/10), dass auch bei immer wieder neu erteilten Aufträgen ein Neubeginn der 3-Monats-Frist erst startet, wenn mindestens 4 Wochen Unterbrechung zwischen den einzelnen Auswärtstätigkeiten liegen.
Auswärtstätigkeiten sind Tätigkeiten an bestimmten "fest eingerichteten Orten". Diese sind zu unterscheiden von den Fahrtätigkeiten, die keine ortsfeste Tätigkeit darstellen. Für Fahrtätigkeiten gilt die Dreimonatsfrist nicht.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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