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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (113 Worte)

BFH, 24.1.2012, I B 136/11

  • Urteile
Kosten für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung sind regelmäßig außergewöhnliche Belastungen und somit einkommensteuerlich relevant und abzugsfähig.

Die Aufwendungen sind jedoch um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen. Die Haushaltsersparnis berücksichtigt die Kosten, die auch für eine normale Lebensführung angefallen wären (Miete).

Muss ein Steuerpflichtiger krankheitsbedingt ein Heim beziehen, er aber auch gleichzeitig noch weiterhin Miete für seine Wohnung zahlen, da die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten ist, muss dieser weiterlaufende Aufwand für seine "normale" Lebensführung bei der Haushaltsersparnis berücksichtigt werden. Vom Abzug der Haushaltsersparnis ist daher abzusehen (FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2012, 5 K 20174/10).

Die doppelten Mietzahlungen werden also über die Haushaltsersparnis berücksichtigt und sind nicht an sich als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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