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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (142 Worte)

kein Abzug von Scheidungskosten

[caption id="" align="alignleft" width="147"] ©s.hofschlaeger/ www.pixelio.de


Gehören auch Sie zu den Menschen, die durch den enormen Wertverlust von Gold, nun ihre Goldmünzen und -barren verkaufen möchten? Folgende Regeln sind bei der Veräußerung von Gold und den damit verbundenen Gewinnen und Verlusten zu beachten:

Beim Verkauf von Münzen und Barren handelt es sich steuerlich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Hierbei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine wichtige Rolle (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG):

Bei Verkäufen innerhalb von 12 Monaten: Gewinne sind bis 600 EUR im Jahr steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze, jedoch kein Freibetrag. Gewinne ab 600 EUR sind in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf nicht an.

Bei Verkäufen nach Ablauf von 12 Monaten: Gewinne sind steuerfrei und Verluste steuerlich nicht zu beachten.

cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 29. März 2024

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