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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (140 Worte)

Einkünfteerzielungsabsicht

[caption id="" align="alignleft" width="171"] ©SueSchi/ www.pixelio.de


Für viele gehen sie bald wieder los: Die Fahrten ans Meer. Relaxen, sonnen, glücklich sein. Doch aufgepasst! Wer seine geliebte Ferienwohnung nicht nur fremdvermietet, sondern diese auch selbst nutzt, sollte einige Regeln beachten.

Wird die Ferienwohnung nicht nur vermietet, sondern auch teilweise selbst genutzt, sind Verluste aus der Vermietung nur dann steuerlich absetzbar, wenn mittels einer Überschussprognose nachgewiesen wird, dass das Objekt mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet wird (BFH, 28.10.2009, IX R 30/08).

Zudem ist zu beachten, dass die eigene Vermietungszeit die ortsübliche Vermietungszeit nicht mehr als 25% unterschreitet. Wird diese Grenze unterschritten, könnte das Finanzamt den Abzug entstandener Werbungskosten ablehnen (BFH,  24.8.2006, IX 15/06; Niedersächsisches FG, 11.12.2006, 14 K 92/05).

Fährt die Fereinwohnung dauerhafte Verluste ein, so könnten diese nicht mehr steuerlich anerkannt werden, wenn das Finanzamt den Verdacht der Liebhaberei hat (FG Münster, 15.12.2005, 6 K 6518/02 E).

cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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