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Umsatzsteuer bei Porto für Werbeaktionen
Besonders für Werbepost nehmen viele Unternehmen die Dienste von z.B. Werbeagenturen in Anspruch. Das entstandene Porto für die Werbeaktion wird dem Auftraggeber dann oft im Nachhinein in Rechnung gestellt.
Laut der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main darf das Porto wohl als durchlaufender Posten behandelt werden, wenn der Auftraggeber auf dem Brief als Absender genannt ist. Auch soll keine Umsatzsteuer für das Porto anfallen, wenn der Auftraggeber selbst mit der Deutschen Post AG in Rechtsbeziehungen tritt und die Werbeagentur die Portokosten daher nur in fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahme bzw. verausgabe.
Besonders für Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann es teuer werden, wenn das verauslagte Porto mit 19% versteuert wird.
Quelle: OFD Frankfurt/a.M. vom 31.10.2012 – S 7200 A – 180 – St 111
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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