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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (177 Worte)

Hinweise über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, Teil 3

Reduzierung der Veranlagungsmöglichkeiten ab 2013:
  • Abschaffung der besonderen Veranlagung gemäß § 26c EStG für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung,
  • Abschaffung der getrennten Veranlagung gemäß § 26a EStG,
  • Ersatz der Möglichkeit der getrennten Veranlagung durch die Einzelveranlagung.
Es gibt somit nur noch folgende Veranlagungs- und Tarifformen:
  • Einzelveranlagung für Ledige nach Grundtarif, §§ 25 Abs. 1, 32a Abs. 1 EStG,
  • Einzelveranlagung für Verwitwete nach Splittungstarif, §§ 25 Abs. 1, 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG
  • Einzelveranlagung mit Splittingtarif (Gnadensplitting), §§ 25 Abs. 1, 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG,
  • Zusammenveranlagung mit Splittingtarif, §§ 26b, 32a Abs. 5 EStG,
  • Einzelveranlagung mit Grundtarif, §§ 26a, 32a Abs. 1 EStG.
Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten (ehemals getrennte Veranlagung) werden die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und weitere Steuervergünstigungen demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat.
Aus Vereinfachung können jedoch diese Aufwendungen auch bei beiden Ehegatten je zur Hälfte berücksichtigt werden. Dies soll auf Antrag geschehen.

Um die für Sie günstigste Variante zufinden, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerbrater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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Samstag, 20. April 2024

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