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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (443 Worte)

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Hinsichtlich von Arbeitsverträgen müssen sich beide Vertragspartner darüber im Klaren sein, dass Arbeitsverträge Verträge darstellen über einen geschuldeten Arbeitslohn an den Arbeitnehmer auf der einen Seite und über eine geschuldete "Arbeitsleistung" an den Arbeitgeber auf der anderen Seite. Ist eine 40 Stunden-Woche vereinbart, ist eine 40 Stunden-Arbeitszeit pro Woche vereinbart! Und nicht 40 Stunden Anwesenheitszeit oder 40 Stunden Arbeitszeit und private Dinge-erledige-Zeit zusammen.

Eine nachlässige und lückenhafte Dokumentation der Arbeitszeit kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied so in einem Urteil vom 15.11.2012 (10 Sa 270/12). Eine Arbeitnehmerin war verpflichtet, selbständig die Arbeitszeiten zu erfassen. Sie erfasste für einen Arbeitstag insgesamt 6 Arbeitsstunden. Tatsächlich arbeitete sie an diesem Tag aber gar nicht. Das Gericht sah in diesem Verhalten einen bedingten Vorsatz. Dieses Verhalten rechtfertige eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen grobem Vertrauensmissbrauch. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, zeitnah bzw. am gleichen Arbeitstag die Arbeitszeiten korrekt und vollständig zu erfassen. Nur so kann eine falsche Dokumentationen ausgeschlossen werden.

Fristlose Kündigungen können auch ausgesprochen werden, wenn Raucherpausen ohne Ausstempeln genommen werden. Das Arbeitsgericht in Duisburg (Urteil v. 14.09.2009, 3 Ca 1336/09), vertrat die Auffassung, dass eine fristlose Kündigung rechtmäßig sei, wenn ein Arbeitnehmer bereits mehrfach abgemahnt wurde, weil er trotz Vereinbarung über das Registrieren der Raucherpausen, das Erfassen nicht durchführte und somit dieser Pflicht nicht nachgekam. Das Gericht sah solches Verhalten als schwerwiegende Vertragsverletzung an.

Auch bei Vereinbarungen über eine Gleitzeit, müssen die Arbeitszeiten festgehalten werden, wenn dies in dem entsprechenden Unternehmen üblich ist. Wird der Arbeitsplatz verlassen, ohne diese "Fehlzeiten" festzuhalten, war das Landesarbeitsgericht in Mainz in einem Urteil (08.11.2007, 4 Sa 996/06) der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer die Gleitzeitvereinbarung dadurch vorsätzlich missbraucht hatte, weil er unter anderem beim Verlassen des Arbeitsplatzes die Stempeluhr regelmäßig nicht betätigt hatte, um zu seiner Krankengymnastik zu fahren. Dadurch wurde der entsprechende Gehaltsanspruch vorgetäuscht.

Dies sah auch das Landesarbeitsgericht in Köln so (Urteil v. 22.05.2003, 6 (3)Sa 194/02). In dem geurteilen Fall erledigte ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Angelegenheiten. Zudem ging er während der Arbeitszeit auch noch einer Nebentätigkeit nach. Die Kosten für den engagierten Detektiv hatte der Arbeitnehmer ebenfalls zu tragen. Hinsichtlich der Nutzung der Arbeitszeit für private Besorgungen sieht auch das Landesarbeitsgericht Hessen einen Grund für eine fristlose Küpndigung. Hier hatte ein Arbeitnehmer private Wege/Besorgungen als Dienstgänge deklariert (AZ: 3 Sa 1183/03).

Unzulässig sei hingegen eine fristlose Kündigung , wenn dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden ist. Das LAG in Düsseldorf (Urteil v. 27.07.2009, 12 Sa 425/09) vertrat die Meinung, dass es an dem für eine fristlose Kündigung geforderten wichtigen Grund ermangele, wenn dem Arbeitgeber durch die im geurteilten Falle nicht genehmigten Pausen kein Schaden entstanden ist. Hätten die Pausen Einfluss auf die Gehaltsabrechnung läge der wichtige Grund wohl vor.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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