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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (456 Worte)
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hohe Formalien für Gesellschafter-GF

Gemeinnützige Organisationen, egal welcher Rechtsform, werden aufgrund Ihres gesellschaftlichen Zweckes vom Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Dafür müssen aber auch strenge Auflagen erfüllt werden - zu Recht!

Die Einnahmen und Ausgaben von gemeinnützigen Organisationen werden um die steuerlichen Folgen aus den einzelnen Handlungen ableiten zu können in verschiedene Bereiche unterteilt:

Grundsätzlich gibt es zwei Bereiche, in denen gemeinützige Organisationen tätig werden können:
  1. in einem nichtunternehmerischen Bereich. Dieser Bereich ist nicht umsatzsteuerbar, da die Organisation nicht Unternehmerin ist.
  2. In einem unternehmerischen Bereich. In diesem Bereich tritt die Organisation als Unternehmerin auf. Es gilt also das Umsatzsteuergesetz.
Diese beiden grundsätzlichen Bereiche unterteilen sich weiterhin:

in den ideellen Bereich: Hierunter fallen Einnahmen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen usw. und die entprechenden Ausgaben hierfür. Dieser Bereich ist steuerbefreit § 5 Nr. 9 KStG (Körperschaftsteuergesetz) und nicht umsatzsteuerbar (nichtunternehmerischer Bereich).

In den Bereich der Vermögensverwaltung: Hierunter fallen die Tätigkeiten zur Erzielung vom Mieteinnahmen (Grundstücksverwaltung) oder Zinseinnahmen und die entsprechenden Ausgaben. Dieser Bereich ist ebenfalls ertragssteuerfrei (keine Körperschaft- und Gewerbesteuer), jedoch umsatzsteuerbar (unternehmerischer Bereich).

In die Betätigung als Zweckbetrieb: Hierunter fallen Betriebe, die ausschließlich der Erfüllung des gemeinnützigen Satzungszweckes dienen. Typisch sind Kindergärten, Behindertenwerkstätten usw. Auch dieser Bereich ist ertragsteuerfrei jedoch umsatzsteuerbar (unternehmerischer Bereich).

In den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes: Hierunter fallen alle anderen Betätigungen, die einen Eingriff in den wirtschaftlichen Verkehr nehmen. Die Erträge aus diesem Bereich sind nicht steuerbegünstigt. Jedoch gibt es Erleichterungsvorschriften gemäß § Abgabenordnung (AO). Auch dieser Bereich zählt zum unternehmersichen Bereich.

Die beiden problematischen Bereiche stellen der Zweckbetrieb und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dar. Nicht nur beim handling der Einnahmen und Ausgaben sondern bereits in der Abgrenzung zueinander.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfolgt ganz klar wirtschaftliche Zwecke. Hier wird die Organisation über die Vermögensverwaltung hinaus klar nachhaltig selbständig tätig, um Gewinne zu erzielen. Das ist auch völlig legitim, wird nur nicht steuerbegünstigt - verständlich. Die Abgrenzung zum Zweckbetrieb erfolgt immer dann, wenn die Merkmale eines Zweckbetriebes nicht vorliegen; §§ 64 bis 68 AO.

Erfolgt eine Einordnung zu einem wirtchaftlichen Geschäftsbetrieb, erfolgt grundsätzlich eine Besteuerung nach den geltenden Steuergesetzen. Ausnahme: betragen die Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) pro Jahr dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht mehr als 35.000 € unterliegen die Erträge nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Darüber hinaus gilt jedoch ein Freibetrag von 5.000 €.

Der steuerlich begünstigte Zweckbetrieb liegt vor, wenn gemäß § 65 AO folgende Merkmale erfüllt werden, nämlich wenn:
  • er in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
  • er die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann und
  • er zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der (satzungsmäßigen) steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Bei der Verwirklichung Ihrer gemeinnützigen Ideen stehe ich Ihnen gern mit Erfahrung zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 29. März 2024

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