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Freigrenze für Betriebsveranstaltungen
Es gibt Bewegung beim Thema Freigrenze für Betriebsveranstaltungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) legte in einem Urteil (VI R 79/10) dar, dass der steuerfreie Höchstbetrag „alsbald“ angepasst werden solle.
Der BdSt (Bund der Steuerzahler) hat beim BMF nachgehakt, wann genau die Überprüfung der Freigrenze stattfindet, sprich dass "alsbald" möglichst schnell bedeutet. Auch soll die Dringlichkeit der Sache verdeutlicht werden.Seit 2002 wurde die Freigrenze keiner Anpassung auf Grundlage aktueller Erfahrungswerte unterworfen.
Hierzu führt der BdSt weiter aus: Bisher gilt eine Freigrenze von 110 € je Betriebsveranstaltung. Das heißt, bis zu diesem Betrag liegt für den Arbeitnehmer kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil vor. Diese Grenze liegt seit mehr als zehn Jahren der Besteuerung zugrunde. Eine Anpassung an die Preisentwicklung ist mehr als überfällig. Weiterhin regte der BdSt an, dass die Freigrenzen und Höchstbeträge grundsätzlich einer regelmäßigen Prüfung unterzogen und gegebenenfalls an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden sollen.
Quelle: BdSt-Pressemitteilung vom 31.03.2013
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - BFH, 06.06.2018,VI R 32/16 - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Sonntag, 03. Februar 2019 10:27
[…] Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR […]