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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (629 Worte)

BFH, 02.07.2019, IX R 21/17

  • Urteile
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat mit Verfügung v. 18.12.2012 - 3-S453.5/3 zur Grunderwerbsteuer und der Anzahl der Steuerschuldner Stellung genommen.
1. Entsprechend der o.g. Verfügung sollen in folgenden Fällen mindestens zwei Steuerschuldner vorhanden sein:
  • Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Dies sollen der Käufer und der Verkäufer sein, beim Tausch die entsprechenden Tauschpartner, beim Einbringen der Einbringende und der Empfänger (Pahlke/Franz, GrEStG , 4. Auflage, § 13 Rz. 2);
  • beim Vertrag zugunsten eines Dritten sind es der Verkäufer und der Käufer. Der Dritte sei nicht Steuerschuldner (Pahlke/Franz a. a. O., § 13 Rz. 5);
  • bei der Umwandlung und der Anwachsung seien zwar grundsätzlich zwei Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über gemäß § 45 Abs. 1 AO, sodass letztendlich nur ein Steuerschuldner vorhanden ist (Pahlke/Franz a. a. O., § 13 Rz. 33);
  • bei der Auflassung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG sind Steuerschuldner der Auflassende und der Auflassungsempfänger (Pahlke/Franz a. a. O., § 13 Rz. 15);
  • beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (hiervon ausgenommen seien Enteignungsverfahren) sind Steuerschuldner der bisherige Eigentümer und der Erwerber (Pahlke/Franz a. a. O., § 13 Rz. 17);
  • bei der Anteilsvereinigung innerhalb eines Organkreises gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, sind es alle Mitglieder des Organkreises (Boruttau, GrEStG , 17. Auflage, § 13 Rz. 42; Pahlke/Franz a. a. O., § 13 Rz. 19) jedoch bis auf die Organmutter, es sei denn, dass diese selbst Anteile an der Gesellschaft hält und so zur Anteilsvereinigung beiträgt (Hofmann, GrEStG , 9. Auflage, § 13 Rz. 16);
  • bei der Übertragung der schon in einer Hand vereinigten Anteile auf einen anderen Erwerber gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4  GrEStG sind Steuerschuldner der bisherige Anteilsinhaber und der Anteilserwerber (Pahlke/Franz a. a. O., § 13 Rz. 14);
  • bei der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter einer Auflage sind Steuerschuldner die Vertragspartner des Schenkungsvertrages (Hofmann a. a. O., § 13 Rz. 3).
2. In folgenden Fällen soll nur ein Steuerschuldner vorhanden sein:
  • Beim Erwerb in einem Enteignungsverfahren gemäß § 13 Nr. 3 GrEStG ist es der Erwerber;
  • bei einem Meistgebot in einem Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 13 Nr. 4 GrEStG ist Steuerschuldner der Meistbietende;
  • bei der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 u. 7  GrEStG soll Steuerschuldner sein der Benennungsberechtigter (Pahlke/Franz a. a. O., § 13 Rz. 13);
  • bei einer Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG ist Steuerschuldner die Personengesellschaft; § 13 Nr. 6 GrEStG;
  • bei der Vereinigung von mindestens 95% aller Anteile einer Gesellschaft in einer Hand ist Steuerschuldner der Erwerber; § 13 Nr. 5a GrEStG.
3. In allen anderen, besondere Fälle gelte folgendes:
  • Erwerben mehrere Personen ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH, 12.10 1994, BStBl 1995 II S. 174). Das gelte entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteigentümer (Hofmann a. a. O., § 13 Rz. 5).
  • Bei einheitlichen Verträgen ist der Bauunternehmer, der mit dem Grundstückserwerber nur einen Bauerrichtungsvertrag abschließt, nicht Schuldner der auf die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer (BFH, 27.10 1999, II R 17/99 , BStBl 2000 II S. 34). Jedoch aber ist Steuerschuldner neben dem Erwerber auch der Grundstücksveräußerer und zwar für die gesamte Steuer (Hofmann a. a. O., § 13 Rz. 6, Pahlke/Franz a. a. O., § 13 Rz. 6).
  • Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Grundstück, so ist sie selbst (also nicht die einzelnen Gesellschafter) Schuldnerin. Die Bekanntgabe des Bescheids richtet sich nach dem AEAO zu § 122 AO, Tz. 2.4.1.2, 2.4.1.3.
  • Die Gesellschafter einer GbR haften jedoch gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB für die Grunderwerbsteuerschuld der Gesellschaft (Hofmann a. a. O., § 13 Rz. 28).
Quelle: NWB Datenbank

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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