CPM Steuerberater News
Umsatzsteuerbefreiung kultureller Leistungen
Die Wahl der Veranlagung (Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung) von Ehegatten kann bis spätestens zur Schlussbesprechung vor einem Finanzgericht geändert werden - wenn nicht nur willkürliche Gründe vorliegen.
Der BFH urteilte in einem Urteil (30.08.2012, III R 40/10), dass auch kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt, wenn nachträglich eine getrennte Veranlagung gewählt wird, wobei die Ehefrau ihre einbehaltene Lohnsteuer erstattet bekommt, beim Ehemann die entstehende Nachzahlung aber nicht mehr eintreibbar ist.
Nach Interpretation des Urteils ist eine Änderung der Veranlagungsform nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides nicht mehr möglich.
Weiterführende Fragen zur möglichen Veranlagung bespreche ich gern in einem persönlichen Gespräch.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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