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Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung
Gesellschaften, die Kraft Gesetz Gewerbebetriebe darstellen, sind gewerbesteuerpflichtig. Dies auch, wenn sie im Grunde genommen nur vermögensverwaltend tätig sind (z.B. eine GmbH hat nur Vermietungseinkünfte).
Um diese Gesellschaften steuerlich den "normalen" vermögensverwaltenden Personengesellschaften oder Einzelpersonen anzunähern, hat der Gesetzgeber eine Norm entwickelt, die den Gewinnanteil, der auf der Vermögensverwaltung (Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen) beruht, gewerbesteuerfrei stellt - § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (erweiterte Grundstückskürzung).
Bedingung ist jedoch, dass die entsprechenden Unternehmen ausschließlich eigene Grundstücke bzw. parallel dazu eigenes Kapitalvermögen (resultierend aus der Grundstücksverwaltung) verwalten. Diese Ausschließlichkeitsmaßgabe ist sehr eng gefasst. Sobald gewerbliche Tätigkeiten ausgeführt werden, entfällt die gesamte mögliche Kürzung. Betrachtet werden die Voraussetzungen jahresweise, da die Gewerbesteuer eine Jahressteuer ist. D.h. die Beurteilung, ob eine Kürzung vorgenommen werden kann, wird jedes Jahr neu getroffen. Dies ist vom BFH bestätigt.
Auch die Verwaltung von Grundstücken und Kapitalvermögen nacheinander, schließt die erweiterte Kürzung aus (BFH, 20.01.1982, I R 201/78).
Bei weiterführenden Fragen zur Vermeidung von Steuerfolgen sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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