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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (71 Worte)

Kfz-Nutzung unter 10% betrieblich

Fahrzeuge, die mindestens zu 50% betrieblich genutzt werden, müssen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Sie stellen notwendiges Betriebsvermögen dar.

Fahrzeuge, die mindestens 10% bis 50% betrieblich genutzt werden, können dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Sie bilden gewillkürtes Betriebsvermögen.

Der BFH hat nun in einem Urteil entschieden, dass bei einer nachträglichen Absenkung des betrieblichen Anteils unter 10% keine Zwangsentnahme stattfindet (BFH, 21.08.2012, VIII R 11/11).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Mittwoch, 24. April 2024

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