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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (228 Worte)

Lohnzahlung durch Dritte

Arbeitslohn können auch Zuwendungen von dritter Seite an den Arbeitnehmer sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Zahlungen des Dritten Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber darstellen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses (BFH, 20.05.2010, IV R 41/09).

Die anzuwendenden Rechtssprechungen unterscheiden hier zwischen echten und unechten Lohnzahlungen durch die Dritten.

Als unechte Lohnzahlung ist jeder Vorgang anzusehen, wenn hierbei der Dritte nur als Leistungsmittler des Arbeitgebers fungiert (BFH, 12.04.2007, IV R 36/04). Der Lohnsteuereinbehalt für die Drittzuwendung ist vom Arbeitgeber vorzunehmen.

Bei den echten Lohnzahlungen verhält es sich etwas anders. Hier hat der Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen Lohnsteuer einzubehalten. Echte Lohnzahlungen durch Dritte liegen nämlich dann vor, wenn der Dritte dem Arbeitnehmer Vorteile verschafft, die eindeutig Entgelt für dessen Leistungen an seinen Arbeitgeber sind. Z.B. verbilligter Einkauf bei einer Tochtergesellschaft.

Ab dem Jahre 2004 gelten durch den Gesetzgeber verschärfte Regelungen hinsichtlich der Lohnversteuerung. Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer bereits dann einzubehalten, wenn er von den Vergünstigungen weiß oder dies erkennen müsste. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber von den Bezügen bzw. Vergünstigungen unterrichten - immer zum Ende des Lohnanmeldezeitraumes; § 38 EStG.

Dass diese Verpflichtung besteht, ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mitzuteilen. Es entsteht somit ein Haftungsverhältnis des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der entsprechend einzubehaltenden Lohnsteuer.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Freitag, 29. März 2024

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