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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (97 Worte)

BFH, 05.11.2015, III R 57/13

Schuldzinsen sind betrieblich nur begrenzt abziehbar (§ 4 Abs. 4a EStG), wenn der Saldo aus Gewinn/Überschuss zuzüglich der Einlagen und abzüglich der Entnahmen einen negativen Wert besitzt.

Der BFH entschied in einem Urteil vom 21.08.2012 (VIII R 32/09), dass ein Gestaltungsmissbrauch dahingehend vorliegt, wenn bewusst kurz vor Stichtag Einlagen getätigt werden und diese Einlagen nach dem Stichtag wieder entnommen werden und darin keine wirtschaftlichen Gründe ersichtlich sind.

Offen blieb in diesem Urteil, was es heißt: kurz vor Bilanzstichtag oder vor Jahreswechsel.

Sprechen Sie mich bei konkreten Fragen hierzu gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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