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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (206 Worte)

Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen

Grundsätzlich sind Steuererklärungen bis zum 31.05. des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine Ausnahme stellt die Erstellung der Steuererklärungen durch einen Steuerberater dar; denn werden Steuererklärungen durch einen Steuerberater gefertigt, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31.12. des Folgejahres.

Die Finanzämter können jedoch unter bestimmten Bedingungen die Steuererklärungen vor dem genannten Termin 31.12. vorab anfordern. In einem sogenannten Fristenerlass hat die Finanzbehörde dargestellt, dass sie die Möglichkeit hat, unter bestimmten Voraussetzungen, die Erklärungen vor der Frist anzufordern, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Diese Gründe sind in dem Fristenerlass aufgeführt.

Das Finanzgericht Hamurg (27,04,2012, 6 K 96/11) hatte in einem Urteil nunmehr bestimmt, dass die bloße Erwähnung der möglichen Gründe aus dem Fristenerlass nicht ausreichen, die Steuererklärung vorzeitig anzufordern. Vielmehr müssen die Gründe genau auf den Fall des Steuerpflichtigen zugeschnitten sein. Es muss genau erkennbar sein, welche Gründe für den jeweiligen Steuerpflichtigen gelten sollen.

Im Speziellen ist es nicht ausreichend, die Steuererklärungen anzufordern, da es "die Arbeitslage erfordert, um eine kontinuierliche Bearbeitung sicher zu stellen." Aus dieser Begründung gehe nicht hervor, ob die allgemeine Bearbeitungslage des Finanzamtes oder des jeweiligen Sachbearbeiters dies erfordert.

Für die Erstellung aller Ihrer Steuererklärungen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.(Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung, Erbschaftsteuererklärung, Schenkungssteuer, Kapitalertragsteuererklärung...)

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 20. April 2024

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