CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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BFH, 13.10.2015, IX R 35/14
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht erst nach Entrichtung abzugsfähig sein soll, sondern bereits bei Entstehung (EuGH Urteil, 29.03.2012, C-414/10, Societe Veleclair).
Bislang war die "entrichtete" Einfuhrumsatzsteuer abzugsfähig als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG. Zukünftig also bereits ab Entstehung.
Die Möglichkeit des sofortigen Abzuges der Einfuhrumsatzsteuer bei gewährtem Zahlungsaufschub als Vereinfachungsregel gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 und 4 UStG wird daher unnötig und wohl gestrichen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Bislang war die "entrichtete" Einfuhrumsatzsteuer abzugsfähig als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG. Zukünftig also bereits ab Entstehung.
Die Möglichkeit des sofortigen Abzuges der Einfuhrumsatzsteuer bei gewährtem Zahlungsaufschub als Vereinfachungsregel gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 und 4 UStG wird daher unnötig und wohl gestrichen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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