CPM Steuerberater News
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht erst nach Entrichtung abzugsfähig sein soll, sondern bereits bei Entstehung (EuGH Urteil, 29.03.2012, C-414/10, Societe Veleclair).
Bislang war die "entrichtete" Einfuhrumsatzsteuer abzugsfähig als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG. Zukünftig also bereits ab Entstehung.
Die Möglichkeit des sofortigen Abzuges der Einfuhrumsatzsteuer bei gewährtem Zahlungsaufschub als Vereinfachungsregel gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 und 4 UStG wird daher unnötig und wohl gestrichen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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