CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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BFH, 23.8.2011, IX R 66/10
Durch das vorerst gescheiterte Jahressteuergesetz 2013 sollen zukünftig alle Fahrzeuge mit Null-Emissions-Antrieben (Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge) von der Steuerbefreiung (Nachteilsausgleich) erfasst werden. Die Nachteilsausgleichsregelung besagt, dass der Bruttolistenpreis aller solcher bis zum 31.12.2013 angeschafften Kraftfahrzeuge pauschal um 500€ pro kWh Batteriekapazität gemindert wird. Der Höchstbetrag der Minderung beträgt 10.000€ pro Fahrzeug.
Dieser Abzugsbetrag und der Höchstbetrag mindern sich sukzessive für später angeschaffte Fahrzeuge. Die Minderung der Bemessungsgrundlage ist wichtig für die Ermittlung des Privatanteils für Dienst- bzw. Firmenwagen.
Für Dienstwagen bzw. Firmenwagen bedeutet dies eine steuerliche Entlastung im Vergleich zu den "normalen" Diesel- oder Benzinfahrzeugen. Die Steuerbefreiung soll die teurere Anschaffung entlasten und zur Anschaffung anreizen.
Da diese Änderung unstrittig war, wird sie wohl demnächst in Kraft treten.
cpm- Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Dieser Abzugsbetrag und der Höchstbetrag mindern sich sukzessive für später angeschaffte Fahrzeuge. Die Minderung der Bemessungsgrundlage ist wichtig für die Ermittlung des Privatanteils für Dienst- bzw. Firmenwagen.
Für Dienstwagen bzw. Firmenwagen bedeutet dies eine steuerliche Entlastung im Vergleich zu den "normalen" Diesel- oder Benzinfahrzeugen. Die Steuerbefreiung soll die teurere Anschaffung entlasten und zur Anschaffung anreizen.
Da diese Änderung unstrittig war, wird sie wohl demnächst in Kraft treten.
cpm- Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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