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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (766 Worte)

BFH, 27.08.2014, II R 43/12

1. Der Auflösungsbeschluss
Genauso wie die Gründung einer GmbH ist auch die Liquidation an eine Reihe von Formalien gebunden. Diese Formalien werden durch das Registergericht geprüft. Erst bei deren Einhaltung wird eine Liquidation erfolgreich sein. Die Liquidation setzt zu allererst die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss voraus. Der Beschluss erfolgt durch Gesellschafterversammlung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).

Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft erfolgt regelmäßig durch eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt wurde. Der Auflösungsbeschluss kann formlos erfolgen. Der Auflösungsbeschluss ist sofort wirksam, es sei denn, es wurde ein zukünftiger Zeitpunkt vereinbart. Wird kein Termin als Auflösungszeitpunkt bestimmt, ist der Tag der Beschlussfassung ausschlaggebend für die Auflösungswirkung. Der Auflösungstermin sollte aber genau festgelegt werden, da dieser ausschlaggebend für die steuerliche Gewinnermittlung ist (§ 11 KStG).

Ab dem Auflösungszeitpunkt muss die GmbH zusätzlich zu Ihrem Namen auch den Zusatz "in Liquidation" bzw. "i.L." führen.

Der Beschluss muss gemäß § 74 GmbHG enthalten, wo die Bücher der Gesellschaft nach Beendigung der Abwicklung aufbewahrt werden. Durch die Auflösung erlischt die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers. Wer für die Abwicklung zuständig sein soll, muss neu bestimmt werden. Die Gesellschaft besteht also fort; allerdings mit dem Zweck der Auflösung.

2. Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister

Die Auflösung der Gesellschaft muss an das Handelsregister gemeldet werden. Dies hat notariell zu erfolgen. Der im Auflösungsbeschluss benannte Liquidator ist ebenfalls anzumelden. Als Liquidator kann auch der ehemalige Geschäftsführer eingesetzt werden. Der Liquidator darf nicht strafrechtlich, gewerberechtlich oder berufsrechtlich belastet sein.  Diese Unbelastetheit muss dem Notar gegenüber erklärt werden. Dies wird ebenfalls zum Handelsregister gemeldet.

Mit der zwingenden Veröffentlichung der Liquidation im Handelsregister/elektronischen Bundesanzeiger sollte der sogenannte Gläubigeraufruf gestartet werden, der besagt, dass alle Gläubiger noch ihre Forderungen 1 Jahr (sogenanntes Sperrjahr) lang anmelden können. Dieser Gläubigeraufruf ist unabhängig von der Bekanntmachung der Liquidationseröffnung. Ohne diese Veröffentlichung wird die Gesellschaft nicht im Handelsregister gelöscht. Eine Frist für den Gläubigeraufruf gibt es nicht. Jedoch beginnt Sperrjahr erst mit der Bekanntmachung; § 73 Abs. 1 GmbHG.

3. Abwicklung durch die Liquidatoren
Im Zuge der Abwicklung werden alle Verbindlichkeiten beglichen und das gesamte Vermögen der Gesellschaft in eine ausschüttbare Form gebracht. Wie die Liquidatoren dabei vorgehen dürfen und welche Pflichten sie haben, regeln die §§ 70 bis 73 GmbHG.

Die Liquidatoren beenden sozusagen die laufenden Geschäfte, ziehen alle vorhandenen Forderungen ein und begleichen die restlichen Verbindlicheiten, so dass im Idealfall nur noch ein Bank- und/oder Kassenbestand vorhanden ist.

Die Theorie beschreibt dieses Vorgehen sehr einfach: Zum Liquidationsbeschluss, also zum Stichtag der Liquidationseröffnung, muss eine Eröffnungsbilanz aufgestellt werden. Im Idealfall zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahres. Der Zeitpunkt ist aber frei wählbar. Entweder entsteht dadurch ein Rumpfwirtschaftsjahr oder die Gesellschaft hat ab diesem Zeitpunkt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr.

Ab diesem Zeitpunkt arbeitet der Liquidator oder die Liquidatoren an der Beendigung aller laufenden Geschäfte, treiben die Forderungen ein und begleichen alle Verbindlichkeiten, verkaufen alles Anlagevermögen, die restlichen Warenbestände usw... bis nichts mehr da ist.

Die Differenz aus dem Kapital der Gesellschaft bei Liquidationseröffnung und dem Kapital bei Beendigung zum Zeitpunkt der endgültigen Liquidationsschlussbilanz ist der Liquidationsgewinn, der natürlich versteuert werden muss. Der Liquidationszeitraum kann auf 3 Jahre festgelegt werden. Durch die Verteilung/Ausschüttung des Restvermögens ist die Liquidation beendet.

Die Beendigung der Liquidation und somit das Erlöschen der Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden. Dieser Erlöschensanmeldung muss das Belegexemplar der Bekanntmachung der Auflösungserklärung und der Gläubigeraufruf beigefügt werden. An dieser Stelle muss auch bekannt gegeben werden, wo die Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Ebenfalls erlischt die Liquidatoreneigenschaft.

Nun findet die Überprüfung des Gerichtes statt, ob die Gesellschaftsabwicklung ordnungsgemäß beendet wurde; § 12 FGG. Das zuständige Gericht befragt hier oft auch das Finanzamt, ob die Liquidationsschlussbilanz vorliegt und ob die Veranlagung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ist die Prüfung bejahend abgeschlossen worden, wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und existiert fortan nicht mehr. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelten weiterhin; § 74 Abs. 2 GmbHG, § 147 AO.

Die Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss jedoch jederzeit fortgeführt werden. Bedingung ist jedoch, dass die Verteilung von Gesellschaftsvermögen noch nicht begonnen hat. Im Zweifelsfall muss das Stammkapital noch einmal eingezahlt werden. Ebenfall muss der Liquidationsgrund beseitigt sein. Die eventuelle Fortsetzung der Gesellschaft muss wiederum ins Handelsregister eingetragen werden.

4. Liquidation wegen Insolvenz
Ein besonderer und deshalb zwingend zu erwähnender Grund für die Auflösung einer Gesellschaft ist die Insolvenz der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat die Pflicht ohne schuldhaftes Zögern bei eintretender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies hat spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu erfolgen. Die Abwicklung der Gesellschaft wird dann allerdings durch einen Insolvenzverwalter durchgeführt, der durch das Insolvenzgericht bestimmt wird.

Wenn Sie Hilfe bei der Abwicklung Ihrer Gesellschaft benötigen, oder überprüfen wollen, ob bereits eine Insolvenzsituation eingetreten ist, rufen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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